Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin mittels elektronischer Signatur
Problem der Containersignatur
Das Arbeitsgericht Berlin hat einer Kündigungsschutzklage, die mit einer Containersignatur signiert war, stattgegeben. Dies ist eine elektronische Signatur für mehrere Schriftsätze gemeinsam als wenn man mehrere Schriftstücke in einem Briefumschlag steckt und diesen dann versiegelt (Signatur). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies erstmals im Berufungsverfahren auf die ungültige Signatur hin. Die Frage war nun, ob der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auch noch nach Ablauf der 6-Monatsfrist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zulässig ist. Als Rechtsanwalt in Berlin Marzahn und Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Mandanten in Kündigungsschutzsachen vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin im Kündigungsschutzverfahren
örtliche Zuständigkeit im Raum BerlinFür Klagen gegen Kündigungen in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Genau genommen kann man vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn man überwiegend in Berlin gearbeitet hat oder der Arbeitgeber seinen Sitz in Berlin hat.
Klagefrist der Kündigungsschutzklage
Frist für die Erhebung der KündigungsschutzklageFür die Klageerhebung gilt eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt (Zugang) der Kündigung. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb dieser Zeit beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht sein und dann demnächst dem Arbeitgeber zugestellt werden.
Antrag auf nachträgliche Zulassung bei versäumter Frist
Antrag bei FristversäumungWird die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht versäumt, kann man einen Antrag auf nachträglich Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen. Dieser Antrag ist aber auf eine Zeit bis sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist zeitlich begrenzt.
§ 5 des Kündigungsschutzgesetzes lautet: "Zulassung verspäteter Klagen" (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat. (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. .......
elektronische Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht Berlin
Kündigungsschutzklage elektronisch signierenMittlerweile können Anwälte Schriftsätze, also auch eine Kündigungsschutzklage, beim Arbeitsgericht Berlin elektronisch einreichen. Die Einreichung in Papierform ist auch noch möglich. Für die elektronische Einreichung gibt es ein spezielles elektronische elektronisches Anwaltspostfach (beA) und ein Postfach beim Gericht. Geregelt ist dies in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Damit der eingereichte Schriftsatz dem Anwalt zugeordnet und als "unterzeichnet" angesehen werden kann, muss dieser mit einer sog. elektronischen Signatur versehen sein. Jeder Rechtsanwalt hat seine eigene elektronische Signatur. Mit dieser Signatur ist jeder einzelne Schriftsatz (u.U. auch die Anlagen) zu signieren. Das einreichen einer Kündigungsschutzklage über das besondere elektronische Anwaltspostfach, beA, ist für die Anwälte-vor allem wenn dies über eine Kanzleisoftware erfolgt-sehr komfortabel. Die Klage ist sofort beim Gericht und man kann die Anlagen recht einfach beifügen. Man muss keine einfache und beglaubigte Abschrift den Schriftsatz beifügen, was erheblich Zeit spart. Andererseits ist aber die Umsetzung und die Vorbereitung der Anwaltschaft auf diese Art der Prozessführung unzureichend. Es ist völlig unverständlich, dass zum Beispiel die Containersignatur, obwohl diese gar nicht mehr zulässig war, immer noch beim elektronischen Anwaltspostfach ausgewählt werden konnte.
Problem der Containersignatur
Klage per ContainersignaturFrüher war es zulässig und möglich mehrere Dokumente mit einer so genannten Containersignatur zu versehen. Die Signatur umfasste dann mehrere Dokumente, zum Beispiel die Kündigungsschutzklage und die Anlagen zur Kündigungsschutzklage bzw weitere Schreiben. Die Verwendung dieser sog. Containersignatur ist gem. § 4 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) seit dem 1. Januar 2018 nun nicht mehr zulässig. Jeder einzelne Schriftsatz muss gegebenenfalls elektronisch signiert werden. Der Unterschied zwischen einer Containersignatur und einer normalen Signatur ist ungefähr so, als würde man-bei der Containersignatur-auf einen Briefumschlag unterzeichnen, in dem sich mehrere Seiten befinden im Gegensatz zur einfachen Signatur, hier würde man einfach das Dokument, das im Briefumschlag ist unterzeichnen.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Urteil des LAG Berlin-BrandenburgDas Problem beim hiesigen Fall des LAG Berlin-Brandenburg war, dass ein Berliner Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage mit der Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht hat und das Arbeitsgericht Berlin nicht sofort darauf hingewiesen hat, dass die Klage wegen der fehlerhaften Signierung nicht rechtzeitig erhoben ist. Die obigen 6-Monatsfrist für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war ebenfalls bereits abgelaufen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte den Fehler nicht gesehen und erst beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wurde darauf hingewiesen. Der Rechtsanwalt stellte sodann im Berufungsverfahren beim LAG Berlin-Brandenburg einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer neu (in der 2. Instanz) eingereichten Kündigungsschutzklage gestellt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2019, Aktenzeichen 5 Sa 134/19
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-BrandenburgDie Kündigungsschutzklage war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sechs Tage nach Zugang der Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts eingereicht worden, welches die Kündigungsschutzklage ohne Hinweis auf die Containersignatur für fristgerecht hielt und ihr stattgegeben hat. Das Landesarbeitsgericht hat diese Signatur als unzulässig angesehen, weil § 4 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) elektronische Signaturen seit dem 1. Januar 2018 ausschließt, welche sich auf mehrere elektronische Dokumente beziehen. Mit einer auf diese Weise an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage werde die Klagefrist nicht gewahrt. Es hat jedoch einen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage für zulässig gehalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits mehr als sechs Monate verstrichen war. Dem stehe § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG nicht entgegen, weil das Arbeitsgericht bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus dem Verfahren in der Sache Fortgang gegeben und in der Sache entschieden habe. Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur habe erkennen können, sei ohne Belang, weil das Arbeitsgericht die Klägerin bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hätte hinweisen können. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Anmerkung
Anmerkung - Anwalt Andreas Martin - Marzahn-HellersdorfDie Entscheidung ist recht großzügig für den Klägeranwalt. Niemand ist vor Fehlern gefeilt, was hier im Besonderen gilt, denn die Containersignatur konnte - obwohl diese unzulässig ist - immer noch im Webinterface des elektronischen Anwaltspostfachs verwendet werden. Andere Gericht sahen hier schon das Problem, ob überhaupt eine Grund für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vorliegt. Dies wird nun wohl auch vom BAG geklärt werden müssen. Update 2023: Das Problem mit der Containersignatur beim beA stellt sich mittlerweile nicht mehr. Allerdings gibt es immer noch genug juristische Stolperstellen beim elektronischen Versenden von Schriftsätzen an das Arbeitsgericht. Erstaunlich ist allerdings, dass das Arbeitsgericht Berlin immer noch keine elektronischen Dokumente an Anwälte übersenden kann. Als Anwalt ist man verpflichtet sämtliche Schriftsätze an die Gerichte elektronisch übersenden, allerdings versendet das Arbeitsgericht Berlin derzeit immer noch die weitergeleiteten Schriftsätze oder eigene Verfügungen/Urteile per Post. Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht