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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindesterbteil bestimmter Verwandter des Erblassers. Der Pflichtteil spielt auch immer dann eine Rolle, wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt wird. Neben dem Pflichtteil gibt es auch noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Den Pflichtteil muss man geltend machen. Nur in Ausnahmefällen kann man den Pflichtteil entziehen.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Bestimmte nahe Angehörige des Erblassers haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Mindestteils des Erbes. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers. Dazu zählen auch die Adoptivkinder oder nicht eheliche Kinder, allerdings nicht nicht die Pflegekinder oder Stiefkinder des Erblassers. Auch der Ehegatte des Erblassers hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Eltern des Erblassers und entferntere Abkömmlinge können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls pflichtteilsberechtigt sein.

Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist der Höhe nach ein Anspruch auf den Wert des hälftigen Erbteils. Wenn also der Erbteil 100.000 € betragen hätte, dass der Pflichtteilsanspruch die Hälfte, also 50.000 €. Der Pflichtteil greift dann ein, wenn eine Person enterbt ist. Der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber dem Erben geltend zu machen. In der Regel wird der Pflichtteilsberechtigte zunächst vom Erben Auskunft verlangen über die Höhe des Nachlasses. Erst danach kann er seinen Anspruch beziffern. Dabei bestimmt sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die verkauft werden, ausschließlich nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis.

Pflichtteil des Ehegattten

Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), berechnet sich der Pflichtteil des überlebenden, enterbten Ehegatten nach dem nicht durch § 1371 BGB Abs. 1 erhöhten Erbteil (§ 1371 Abs. 2 BGB, "sog. kleiner Pflichtteil").

Scheidung

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers (dies anderen Ehegatten) die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Selbe gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.