Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Gerade im Raum Berlin Marzahn-Hellersdorf und auch in den angrenzenden Regionen in Brandenburg, wie zum Beispiel Ahrensfelde, sind die Grundstückswerte innerhalb der letzten 5 Jahre erheblich gestiegen. Dies führt dazu, dass auch Pflichtteilsansprüche von Mandanten hier erheblich höher ausgefallen als früher. Von daher kann ein reiner Pflichtteilsanspruch heutzutage leicht mehrere hunderttausende Euro betragen. Es geht heute um die Frage, ob man auf den Pflichtteil verzichten kann.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindesterbteil bestimmter naher Angehöriger des Erblassers. Oft wird die Enterbung mit dem Pflichtteil verwechselt. Bei einer Enterbung verbleibt noch der Pflichtteil.
Welche Angehörige zählen dazu?
Die pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers sind in der Regel die Kinder des Erblassers, welche immer pflichtteilsberechtigt sind. Dazu zählen auch Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder oder Stiefkinder. Darüberhinaus ist auch der Ehegatte des Erblassers immer pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte können aber auch zum Beispiel die Eltern des Erblassers oder die Enkelkinder des Erblassers sein, sofern keine weiteren vorrangigen Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind.
Welchen Inhalt hat der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld. Der Pflichtteilsberechtigte hat von daher keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses. Dieser hat keine Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch aufgrund seines Pflichtteilsanspruches oder auf bestimmte Haushaltsgegenstände/Sachen des Erblassers. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch.
Muss der Anspruch geltend gemacht werden?
Der Pflichtteilsanspruch muss grundsätzlich geltend gemacht werden. Wird Anspruch nicht geltend gemacht und vergeht eine bestimmte Zeitspanne, so kann dieser verjähren. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil beträgt drei Jahre. Die Verjährung wird aber in der Regel nur durch eine Klage gewahrt!
Wie wird dieser geltend gemacht?
In der Regel wird der Erbe durch einen Anwalt (dies ist aber nicht zwingend) angeschrieben und zur Auskunft über die Höhe des Nachlasses aufgefordert.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn zum Beispiel der Erblasser nur ein Kind hat und verstirbt und nicht verheiratet ist bzw. wenn die Ehefrau vorverstorben ist, dann würde der gesetzliche Erbteil des Kindes 100 % betragen. Wenn dieses Kind enterbt wird, weil zum Beispiel der Erblasser eine andere Person mit Testament als Erben bestimmt, dann reduziert sich dieser Anteil um die Hälfte, also auf 50 %.
Was heißt Enterbung?
Enterbung heißt, dass aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags eine erbberechtigte Person vom Erbe ausgeschlossen wird. Dafür muss gar nicht das Wort Enterbung im Testament verwendet werden, es reicht aus, wenn zum Erben eine bestimmte Person bestimmt wird. Dann sind alle anderen erbberechtigten Personen damit automatisch enterbt.
Kann man nun auf den Pflichtteil verzichten?
Wichtig ist, der Pflichtteil kann gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten nicht entzogen werden. Auch die Enterbung führt nicht dazu, dass kein Pflichtteilsanspruch besteht, sondern im Gegenteil, diese führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch hat. Eine Pflichtteilsentziehung, welche einseitig erfolgt, ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich. Ein Verzicht des Pflichtteilsberechtigten selbst auf seinen Pflichtteil ist grundsätzlich aber im Rahmen eines Erbvertrages bzw. eines Pflichtteilsverzichtsvertrages grundsätzlich möglich. In der Praxis kommt dies selten vor, spielt aber dann eine Rolle, wenn zum Beispiel ein Kind bereits zu Lebzeiten sein Erbe ausgezahlt bekommen hat.