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Trennung im Haus - wer muss ausziehen?

Trennung im Haus – wer muss raus?

Die Entscheidung, sich zu trennen, um sich später scheiden zu lassen, ist nicht nur emotional schwierig, sondern auch juristisch nicht ganz einfach. Dieser Schritt bringt viele Herausforderungen mit sich, besonders wenn ein gemeinsames Haus im Spiel ist. Hierbei müssen zahlreiche juristische Aspekte berücksichtigt werden. Darum geht es in diesem Artikel.

Scheidung und Trennungsjahr

Um eine Trennung im Haus bzw. in der Wohnung juristisch korrekt zu vollziehen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit  das sogenannte "Trennungsjahr" zu laufen beginnt. Eine Scheidung ohne Ablauf eines Trennungsjahres ist nur in Form einer Härtefallscheidung möglich. Die Härtefallscheidung kommt aber in der Praxis sehr selten vor. Von daher müssen die Eheleute - vor Einreichung eines Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt - wenigstens 1 Jahr getrennt von einander leben. Manchmal ist es möglich den Antrag auch etwas eher (bis zu 3 Monate vor Ablauf der Trennungsjahres) einzureichen.

Trennung im Haus- Voraussetzungen

Die Ehepartner müssen im Haus „getrennt von Tisch und Bett“ leben. Das bedeutet, sie dürfen keine häusliche oder eheliche Gemeinschaft mehr bilden. In der Regel bedeutet dies: getrennte Schlafzimmer / Wohnbereiche keine gemeinsamen Mahlzeiten / Ausflüge / Einkäufe / Wäschewaschen kein Austausch von Versorgungsleistungen (es sei denn Unterhalt) Teilung der Kosten im Haus (Strom / Kredit / Nebenkosten etc) getrennte Fächer im Kühlschrank (nicht ganz so wichtig)

Auszug eines Ehegatten?

Bei einer Trennung im gemeinsamen Haus oder in der Wohnung muss grundsätzlich keiner der Ehepartner ausziehen. Dies wird oft übersehen. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer Eigentümer des Hauses ist. Beispiel: Der Ehemann ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und möchte sich trennen. Er fordert von daher seine Ehefrau unter Fristsetzung auf, dass diese das Haus verlässt. Geht dies? Antwort zum Beispiel: Der Ehemann kann eine solche Aufforderung aussprechen, aber diese hat keine rechtliche Relevanz. Die Ehefrau muss nicht ausziehen; auch wenn diese kein Eigentum auf Haus hat. Beide Eheleute haben zunächst ein gleichberechtigtes Nutzungsrecht an der Ehewohnung. Nur wenn die Voraussetzungen einer Wohnungszuweisung vorliegen, muss ein Ehepartner aus dem Haus raus! Die Wohnungszuweisung an einen der Ehepartner als Ausnahme kann durch das Familiengericht angeordnet werden, wenn bestimmte Härtefälle vorliegen. Solche Härtefälle könnten beispielsweise sein: häusliche Gewalt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlergehens gemeinsamer Kinder Bedrohung des Ehepartners oder der Kinder In solchen Situationen kann der betroffene Ehepartner einen Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht stellen. Er muss aber die Beeinträchtigung glaubhaft machen. Es empfiehlt sich dabei bei Gewalt sofort die Polizei zu rufen und Strafanzeige zu erstatten, so dass man auch später noch nachweisen kann, dass es zur Gewalt gekommen ist (z.B. Fotografieren der Verletzungen).

Finanzierung und Kredite

Die gemeinsame Finanzierung eines Hauses führt dazu, dass beide Partner in der Regel gemeinsam für die Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank verantwortlich sind. Beide haften (wenn beide den Kreditvertrag unterzeichnet haben) gegenüber dem Kreditinstitut als sog. Gesamtschuldner. Bei einer Trennung stellt sich daher die Frage, wie mit laufenden Kreditverpflichtungen umgegangen wird. In der Regel ist derjenige Ehegatte, der im Haus allein verbleibt, verpflichtet die Kreditraten allein zu zahlen. Auch ist dieser - sofern er dazu aufgefordert wird - dem anderen Ehepartner (wenn dieser Miteigentümer ist) eine Nutzungsvergütung zu zahlen. Diese entspricht im Trennungsjahr dem angemessenen Wohnvorteil und nach Ablauf des Trennungsjahres dem objektiven Mietwert des Hauses. Von dieser wird aber die Kreditrate abgezogen. In der Praxis wird es oft übersehen, dass man die Nutzungsvergütung einfordern muss. Wenn man keine Aufforderung schickt, kann diese nachträglich nicht mehr verlangt werden.

Verkauf des Hauses

Ein Verkauf des gemeinsamen Hauses ist oft die pragmatischste Lösung, wenn keiner der Partner das Haus alleine halten kann oder möchte. Der Verkaufserlös wird in der Regel zwischen den Partnern aufgeteilt, wobei die Aufteilung von den Eigentumsanteilen und den individuellen Vereinbarungen abhängt. Beim Verkauf des Hauses im Trennungsjahr kann dies steuerrechtliche Vorteile bringen, insbesondere dem Blick auf eine mögliche Spekulationssteuer. Im Trennungsjahr kann das Wohnhaus aber nur verkauft werden, wenn beide Eheleute einverstanden sind. Auch ist wichtig, dass man dann beim Verkauf ausdrücklich regelt, dass damit sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche (Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) erledigt sind. Der Hintergrund ist der, dass der Stichtag für die Aufteilung des Zugewinns dann eher erst später eintritt, nämlich bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Wenn es keine Regelung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach dem Verkauf gibt, kann gegebenenfalls ein Ehepartner, der den Verkaufserlös bereits aufgebraucht hat vom anderen noch einen Anteil im Wege des Zugewinnausgleiches verlangen. Hier ist die Rechtslage kompliziert und es wäre fahrlässig, wenn man diesbezüglich keinen Anwalt einschalten würde.

Teilungsversteigerung

Sollte keine Einigung zwischen den Ehegatten erzielt werden können, bleibt als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung. Die Teilungsversteigerung kann aber nur dann von einem Ehegatten betrieben werden, wenn die Scheidung schon rechtskräftig ist. Während des Trennungsjahres geht dies also nicht.

Beratung im Familienrecht

Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich in Scheidungsverfahren in Marzahn-Hellersdorf.

Andreas Martin
Andreas Martin