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Abfindung nach Kündigung

Die Abfindung erfolgt durch eine Geldzahlung meist für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist damit eine wirtschaftliche Entschädigung bzw. Entlassungsentschädigung des Arbeitnehmers, oft, aber nicht ausschließlich bei einer betriebsbedingten Kündigung. Dieser erhält für den verlorenen Job eine finanzielle Kompensation; also eine Entlassungsentschädigung.

oft kein Abfindungsanspruch

Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass bei einer Kündigung oft ein Anspruch auf Abfindung besteht, so ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

einklagbarer Anspruch auf Entschädigung ist selten

Es gibt einige Fälle, wo ein solcher Abfindungsanspruch ausnahmsweise besteht, so z.B. bei bestehenden Sozialplan oder ein konkreten Abfindungszusage des Arbeitgebers oder bei einem Angebot nach § 1 a KSchG. Oft werden auch in Aufhebungsverträgen sog. Entlassungsentschädigungen vereinbart. Diese sind aber - im Gegenseite zu einer Einigung vor Gericht (Vergleich) - nicht vollstreckbar.

Kündigungsschutzklage erheben

Die beste Chance um eine Abfindung nach einer Arbeitgeberkündigung zu erreichen ist die, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Für den Raum Berlin ist das Arbeitsrecht Berlin hier zuständig. Die Frist darf auf keinen Fall versäumt werden, denn ansonsten tritt eine Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG ein.

Vergleich im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht

Oft wird der Arbeitgeber, wenn er keine besonders guten Chancen im Kündigungsrechtsstreit hat, dem Arbeitnehmer in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung anbieten. Dies passiert recht oft, zumindest beim Arbeitsgericht Berlin, welche für das gesamte Berlin - also nicht nur für Berlin Marzahn - zuständig ist.

Abfindungsvergleich beim Arbeitsgericht

Dies ist eine Chance des Arbeitnehmers die Abfindung doch noch zu erhalten. Eine Sperre gibt es dafür bei Agentur für Arbeit nicht. Die Kündigungsfrist muss aber im Abfindungsvergleich gewahrt sein.