Abfindung nach Kündigung
Die Abfindung erfolgt durch eine Geldzahlung meist für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist damit eine wirtschaftliche Entschädigung bzw. Entlassungsentschädigung des Arbeitnehmers, oft, aber nicht ausschließlich bei einer betriebsbedingten Kündigung. Dieser erhält für den verlorenen Job eine finanzielle Kompensation; also eine Entlassungsentschädigung.
oft kein Abfindungsanspruch
Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass bei einer Kündigung oft ein Anspruch auf Abfindung besteht, so ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
einklagbarer Anspruch auf Entschädigung ist selten
Es gibt einige Fälle, wo ein solcher Abfindungsanspruch ausnahmsweise besteht, so z.B. bei bestehenden Sozialplan oder ein konkreten Abfindungszusage des Arbeitgebers oder bei einem Angebot nach § 1 a KSchG. Oft werden auch in Aufhebungsverträgen sog. Entlassungsentschädigungen vereinbart.
Kündigungsschutzklage erheben
Die beste Chance um eine Abfindung nach einer Arbeitgeberkündigung zu erreichen ist die, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Für den Raum Berlin ist das Arbeitsrecht Berlin hier zuständig.
Vergleich im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht
Oft wird der Arbeitgeber, wenn er keine besonders guten Chancen im Kündigungsrechtsstreit hat, dem Arbeitnehmer in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung anbieten.
Abfindungsvergleich beim Arbeitsgericht
Dies ist eine Chance des Arbeitnehmers die Abfindung doch noch zu erhalten. Eine Sperre gibt es dafür bei Agentur für Arbeit nicht. Die Kündigungsfrist muss aber im Abfindungsvergleich gewahrt sein.