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Überwachung durch Privatdetektiv zulässig?

Rechtsanwalt Andreas Martin - Marzahn Überwachung durch Detektiv zulässig?

Es kommt manchmal vor, dass der Arbeitgeber die Vermutung hat, dass der Arbeitnehmer gegen vertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt. Wenn dem Arbeitgeber die Beweise fehlen, dann kommen einige Arbeitgeber auf die Idee den Arbeitnehmer durch einen Privatdetektiv überwachen zu lassen. Dies dient vor allem dazu, um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen zu können. Ob dies immer eine gute Idee ist, ist zweifelhaft.

Die Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv ist oft problematisch.

Zulässigkeit der Beobachtung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv

Voraussetzungen der Überwachung

Eine solche Überwachung durch einen Detektiv ist grundsätzlich denkbar, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine anlasslose Überwachung ohne Ausschöpfung vorheriger anderer mildere Mittel ist grundsätzlich nicht zulässig. Sollte dann der Arbeitgeber Erkenntnisse aufgrund einer unzulässigen Überwachung gewinnen, so stellt sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot.

aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2020 - 9 Sa 584/20 hat dazu entschieden, dass eine Überwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer ohne konkreten Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Detektive über mehrere Tage hinweg mittels der Anfertigung von Fotos nicht zulässig ist. Zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor andere verfügbare Erkenntnisquellen vor Anordnung der Überwachung ausschöpft. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg ist dies eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, die ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Eine derartige vom Arbeitgeber veranlasste Beobachtung kann für den Arbeitnehmer im Einzelfall zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG führen, so dass das Gericht dieses auf entsprechenden Antrag hin aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen hat. Die unzulässige Überwachung führt also dazu, dass der Arbeitgeber die dadurch gewonnenen Erkenntnis nicht in den Prozess (meist Kündigungsschutzprozess) einbringen kann und somit damit auch seine Kündigung nicht begründen darf. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer - was sehr selten vorkommt - im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht (hier war dies das Arbeitsgericht Berlin) einen sog. Auflösungsantrag erfolgreich stellen und damit die Zahlung einer Abfindung erzwingen. Für den Arbeitgeber ist also die unzulässige Überwachung doppelt nachteilig. Er verliert - in der Regel - den Prozess und muss eine Abfindung zahlen.

Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin

Andreas Martin
Andreas Martin