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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, dann ist sein Ziel oft nicht die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber, sondern der Erhalt eine Abfindung. Da es kaum einen Abfindungsanspruch gibt, hat der Arbeitnehmer selten die Möglichkeit auf Zahlung eine Abfindung zu klagen. Es bleibt dem Arbeitnehmer meist nur die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht (hier für Berliner Arbeitnehmer das Arbeitgericht Berlin). Arbeitnehmer aus Marzahn-Hellersdorf müssen also dort die Klage einreichen.

Ziel der Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung oder mehrere Kündigungen des Arbeitgebers mit dem Ziel, dass festgestellt wird, dass diese Kündigung bzw. diese Kündigungen unwirksam sind. Das Ergebnis einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage ist oft das, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Zukunft weiter beschäftigen muss und darüber hinaus den ausstehenden Arbeitslohn für die Vergangenheit nachzuzahlen hat.

Klagefrist

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden. Irgendwelche Schreiben oder Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber bringen hier nichts und wahren die Klagefrist auch nicht.

Versäumung der Frist

Wird die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, dann wird die Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Dies ist die sogenannte Wirksamkeitsfiktion, die gesetzlich angeordnet wird. Der Arbeitnehmer, der eine Abfindung vom Arbeitgeber will, muss rechtzeitig die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz in Berlin oder arbeiten die Arbeitnehmer überwiegend in Berlin, dann ist das Arbeitsgericht Berlin das zuständige Arbeitsgericht für die Klage.

Abfindung und Vergleich

Auch wenn die Kündigungsschutzklage nicht auf Zahlung einer Abfindung gerichtet ist, sondern auf Feststellung, dass eine bestimmte Kündigung unwirksam ist, so enden doch viele Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten mit einem sogenannten Abfindungsvergleich.

Gütetermin

Zu einem solchen Vergleich über die Zahlung einer Abfindung kommt es oft im sogenannten Gütetermin. Der Gütetermins oder auch Güteverhandlung genannt ist der erste Termin, also ein Verhandlungstermin, beim Arbeitsgericht. Das Gericht setzt diesen kurzfristig nach dem Einreichen der Klage an.

gütliche Einigung

In diesem Termin geht es darum, ob eine gütliche Einigung zwischen den Parteien, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, möglich ist. Das Gericht wirkt auf einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich hin. Keine Seite ist allerdings zum Vergleichsschluss gezwungen.

Vergleich mit Arbeitgeber

Oft ist es so, dass Arbeitgeber wissen, dass ihre Chancen, zumindest dann wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, vor dem Arbeitsgericht nicht besonders hoch sind. Wenn diese den Arbeitnehmer auf keinen Fall später beschäftigen wollen, bieten sie als Vergleichsmöglichkeit dann eine Abfindungszahlung an. So kommt es eben in den meisten Fällen nach Erhebung einer Klage gegen eine Kündigung zu einem gerichtlich protokollierten Vergleich über die Zahlung eine Abfindung.