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Muss der Arbeitgeber bei Kündigung eine Abfindung zahlen?

Abfindung nach Kündigung?

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, der hat oft keine Lust das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sondern fragt sich, ob er nicht vom Arbeitgeber eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten kann. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Anspruch auf Zahlung eine Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, wenn dieser das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung, insbesondere zum Beispiel bei betriebsbedingter Kündigung, beendet hat.

Abfindungsanspruch?

Die Antwort darauf ist recht einfach. In den meisten Fällen besteht kein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wird. Viele Arbeitnehmer wissen dies nicht und glauben, dass der Arbeitgeber zwingend eine Abfindung zahlen muss. Dies stimmt nicht, auch wenn man dies oft in den Medien liest.

gesetzliche Fälle der Abfindungszahlung

Im Gesetz gibt es nur wenige Fälle, bei denen der Gesetzgeber einen Anspruch auf Zahlung eine Abfindung vorgegeben hat. Solche Fälle sind zum Beispiel: -Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz -Abfindungsanspruch nach einem Sozialplan -erfolgreicher Auflösungsantrag des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess -Zusage einer Abfindung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel im Aufhebungsvertrag)

Abfindungszahlung in der Praxis

Die oben genannten Fälle kommen in der Praxis recht selten vor, sodass die meisten Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber keinen Abfindungsanspruch haben. Trotzdem hat hört man immer wieder, dass bei Kündigungen sogenannte Entlassungsentschädigungen durch Arbeitgeber gezahlt werden. Wie kann das sein?

Kündigungsschutzklage

Auch hier ist die Antwort nicht schwierig. Obwohl kein Abfindungsanspruch besteht, werden oft Abfindungen gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Arbeitgeberkündigung beendet wird, da die Arbeitnehmer dann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen.

ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung

Die Kündigungsschutzklage ist zwar nicht auf Zahlung einer Abfindung gerichtet, sondern auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, also fortbesteht, allerdings führen oft die Verhandlungen im Rahmen des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht zu einer Einigung über die Zahlung eine Abfindung. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht werden oft Abfindungsvergleiche geschlossen, weil viele Arbeitgeber insgeheim wissen, dass ihre Kündigung vor dem Gericht keinen Bestand haben wird. Da diese den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen wollen, wird über eine wirtschaftliche Lösung nachgedacht und diese ist oft die Zahlung einer Abfindung.

Weiterbeschäftigung ist oft nicht das Ziel des Arbeitnehmers

Auch viele Arbeitnehmer haben kein Interesse an einer Weiterarbeit beim Arbeitgeber, sondern wollen eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und suchen sich dann einen neuen Job. Die einzige Lösung, die hier erfolgversprechend ist, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist zum Arbeitsgericht. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und darf auf keinen Fall versäumt werden.

Arbeitsgericht Berlin

Für Arbeitnehmer aus Berlin, die also im Raum Berlin ihre Arbeit erbracht haben und auch dann, wenn die Firma ihren Sitz in Berlin hat, ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich für die Kündigungsschutzklage zuständig.

Andreas Martin
Andreas Martin