1. Home
  2. >
  3. Rechtsgebiete
  4. >
  5. Arbeitsrecht
  6. >
  7. Kündigung per WhatsApp zulässig?

Kündigung per soziale Medien, wie WhatsApp

Kündigung per WhatsApp zulässig?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer immer ärgerlich. Diese kann sowohl außerordentlich, aber auch ordentlich erfolgen. Für beide Möglichkeiten braucht der Arbeitgeber einen Grund, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder Sonderkündigungsschutz gilt.

ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Die ordentliche Kündigung kann -bei Anwendung des KSchG - nur betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt erfolgen. In der Praxis sind oft auch ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber unzulässig. Auch hier muss der Arbeitnehmer aber sich wehren und Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen.

außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Für eine außerordentliche Arbeitgeberkündigung braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 BGB. In der Praxis liegt dieser oft bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nicht vor. Denkbar sind aber zum Beispiel Straftaten gegen den Arbeitgeber, wie zum Beispiel Diebstahl oder Betrug.

Form für die Kündigung im Arbeitsrecht

Für jede arbeitsrechtliche Kündigung ist nach § 623 BGB die zwingende Form vorgeschrieben: Die Norm lautet: "§ 623 Schriftform der Kündigung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Kündigung per sozialer Medien

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber. Die Schriftform wird gem. § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Dies alles ist bei der elektronischen Form nicht der Fall. Diese genügt ausdrücklich nicht. Von daher ist jede Kündigung per WhatsApp, Facebook oder Telegram nichtig, da die Schriftform nicht gewahrt wird.

Übersendung einer unterzeichneten Kündigungserklärung per WhatsApp

Nichts anderes gilt auch für die Übersendung einer unterzeichneten Kündigungserklärung per sozialer Medien, wie z.B. per WhatsApp. So hatte ein Arbeitgeber eine Kündigung schriftlich verfasst und unterschrieben und diese dann abfotografiert und dann per WhatsApp an den Arbeitnehmer geschickt. Das LAG München (Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21) entschied hier, dass die Schriftform nicht gewahrt ist.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht München

Das LAG München führte dazu aus: "Die per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung vom 02.09.2020 genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht. Die dem Kläger übersandte WhatsAppNachricht gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Beklagten wieder (für den vergleichbaren Fall des Telefaxes vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 6 AZR 709/14 - Rn. 47). Ist aber die Schriftform für eine Erklärung unter Abwesenden vorgesehen, wird die Erklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht."

Kündigungsschutzklage

Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Arbeitgeberkündigung wehren möchte, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang tätig werden und Klage zum Arbeitsgericht einreichen. § 4 des KSchG gilt zwar nur bei einer schriftlichen nicht bei einer mangels Schriftform (§ 623 BGB) unwirksamen Kündigung. Trotzdem ist dem Arbeitnehmer zu raten gegen jede Kündigung des Arbeitgebers eine Kündigungsschutzklage zu erheben. In Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich für die Klage zuständig.

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gibt es einen sogenannten ersten Termin und zwar den Gütetermin. Im Gütetermin geht es dann darum, ob die Arbeitsvertragsparteien sich einigen können. In den meisten Fällen wird im Kündigungsschutzverfahren in diesem Termin ein Abfindungsvergleich geschlossen. Eine Pflicht dazu besteht natürlich nicht. Auch besteht kein genereller Anspruch auf Abfindung, allerdings versuchen viele Arbeitgeber das Verfahren an dieser Stelle durch den Vergleich zu beenden und bieten eine Abfindung an.

Rechtsberatung in Marzahn zum Arbeitsrecht

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Mandanten in Berlin Marzahn und Hellersdorf vor dem Arbeitsgericht Berlin, insbesondere im Kündigungsschutzverfahren.

Andreas Martin
Andreas Martin