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Arbeitsgericht Berlin: Arbeitskollege fasste Kollegin von hinten an die nackten Brüste - Kündigung wirksam!

Arbeitsgericht Berlin: sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine interessante Pressemitteilung am 19.09.2023 (Nr. 29/23) veröffentlich. Es ging um die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der sexuellen Belästigung einer Arbeitskollegin.

sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Die sexuelle Belästigung von Arbeitskollegen kann grundsätzlich auch ohne Abmahnung zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Zwar gibt es keine absoluten Kündigungsgründe nach dem Bundesarbeitsgericht, allerdings stellt die sexuelle Belästigung einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar. Eine fristlose Kündigung ist von daher grundsätzlich immer im Raum. Trotzdem kann es in Einzelfällen sein, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls abmahnen muss, insbesondere dann wenn der Übergriff nicht so schwerwiegend ist oder provoziert wurde und das Arbeitsverhältnis über Jahre störungsfrei bestanden hat.

Arbeitsgericht Berlin und Kündigungsschutzklage

Das Arbeitsgericht Berlin hatte nun einen Fall des sexuellen Belästigung eines Arbeitnehmers gegenüber einer 19-jährigen Kollegin zu entscheiden und hat sich hier für den Arbeitgeber entschieden. Die Kündigungsschutzklage des gekündigten Arbeitnehmers wurde abgewiesen.

der Fall des Arbeitsgerichts Berlin

Der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin lag folgender Fall zugrunde: Eine Arbeitskollegen klagt über Rückenschmerzen und der Kollege erklärte sich bereit Ihr den Rücken zu massieren. Kurze Zeit später schob er dann von hinten seine Hände unter dem BH auf die nackten Brüste seiner 19-jährigen Kollegin. Diese zeigte dies dem Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber entschied sich das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Der betroffene Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und meinte, dass er aus Versehen an die Brüste gekommen sei. Das Arbeitsverhältnis bestand bereits 19 Jahre.

Urteilsbegründung des Richters

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die außerordentliche Kündigung abgewiesen. Das Gericht ging hier von einer schweren sexuellen Belästigung aus, die gegebenenfalls sogar strafrechtlich relevant sei. Die lange Betriebszugehörigkeit konnte den Arbeitnehmer hier nicht retten und nach dem Arbeitsgericht wurde das Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hier noch möglich ist.

Andreas Martin
Andreas Martin