1. Home
  2. >
  3. Rechtsgebiete
  4. >
  5. Arbeitsrecht
  6. >
  7. Kündigung durch Berliner Arbeitgeber – was nun?

Kündigung durch Berliner Arbeitgeber - was nun?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin Kündigung durch Berliner Arbeitgeber – was nun?

Kündigung Berliner Arbeitgeber erhalten -wie sollte man sich verhalten? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer kurz nach Erhalt der Kündigung. Wichtig ist dabei, dass man die Ruhe bewahrt. Es macht auch keinen Sinn, wenn man Verwandte und Bekannte um Rat fragt, dies ist so ähnlich als wenn man bei ernsthafter Krankheit sich bei Familienangehörigen erkundigt und dann deren Ratschläge befolgt, anstatt zum Arzt zu gehen. Jeder wird einen anderen Ratschlag erteilen, allerdings ohne entsprechenden Rechtskenntnisse und Erfahrung. Man sollte sofort zum Fachmann und sich zum Fachanwalt für Arbeitsrecht begeben und dort in Bezug auf  die zugestellte Kündigung und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin beraten lassen. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist mit Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu rechnen. Dies trifft vor allem auch auf den Raum Berlin zu. Wahrscheinlich wird es im nächsten Jahr (2021) vermehrt zu Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen kommen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf kann ich Arbeitnehmer in dieser Situation unterstützen.

Gegen eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein sog. Kündigungsschutzklage eingereicht werden. So nur kann sich der Arbeitnehmer wehren.

Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin

Kündigungsschutzklage erheben?

Zunächst muss der Arbeitnehmer die Entscheidung treffen, ob man die Kündigung zu akzeptieren möchte oder sich gegen die Kündigung wehren möchte. In meiner Kanzlei in Marzahn kommen oft Arbeitnehmer, die mitteilen, dass sie eine Kündigung erhalten haben aber beim Arbeitgeber auf keinen Fall mehr arbeiten wollen. Das Ziel des Arbeitnehmers ist oft die Abfindung.

Abfindung ist oft das Ziel

Beim Arbeitgeber weiterarbeiten, muss der Arbeitnehmer im Normalfall auch nicht. Die meisten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin werden durch einen Vergleich erledigt und der Arbeitnehmer wird in der Regel dann die Arbeit nicht mehr antreten.

Weg zur Abfindung ist der Vergleich

Um aber zu einem solchen Vergleich zu kommen, gibt es nur die Möglichkeit Erhebung der Kündigungsschutzklage, auch wenn das Ziel des Arbeitnehmers die Abfindung ist . Man kann in den meisten fällen nicht direkt auf Zahlung einer Abfindung klagen.

Klagefrist einhalten

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang (Erhalt) der Kündigung beim Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sinnvoll ist, dass man die Klage vorab per Fax an das Gericht schickt. Man sollte die Frist auch nicht auf den letzten Tag einhalten, sondern früher die Klage einreichen.

Rechtsanwalt einschalten ist oft sinnvoll

Es besteht zwar kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht Berlin in der ersten Instanz, allerdings macht es sehr oft Sinn die Kündigungsschutzklage über einen Rechtsanwalt einzureichen. Meist gibt es eine Einigung im Gütetermin und gerade hier sind solide Rechtskenntnisse und Verhandlungsgeschick gefordert. Diese Kenntnisse und auch die Erfahrung wird in der Regel nur ein Rechtsanwalt haben, der regelmäßig arbeitsrechtliche Fälle bearbeitet.

Dauer des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin

Das Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Berlin wird recht schnell betrieben, da Bestandsschutzstreitigkeiten vom Gericht beschleunigt zu behandeln sind. So gibt es oft schon innerhalb von 4 Bis 6 Wochen nach Einreichung der Klage einen sog. Gütetermin.

Kündigung erhalten - Ruhe bewahren!

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin - A. Martin

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung erhält, sollte er Ruhe bewahren. Er muss z.B. dem Arbeitgeber auch nicht den Erhalt der Kündigung bestätigen. Folgendes sollte beachtet werden: notieren der Frist des Zugangs der Kündigung (um die Klagefrist zu bestimmen) vereinbaren Sie kurzfristig einen Beratungstermin beim Anwalt (am besten innerhalb 1 Woche) führen Sie in Bezug auf die Kündigung keine Korrespondenz mit dem Arbeitgeber halten Sie Kontakt zu Ihren Arbeitskollegen und ehemaligen Kollegen (Informationsgewinnung) lassen Sie sich von Ihrer Rechtschutzversicherung die Deckungszusage (mdl.) erteilen Zum Anwaltstermin sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen: Arbeitsvertrag nebst Änderungen letzten 3 Lohnabrechnungen Kündigung Abmahnungen, sofern diese Vorliegen Versicherungsschein der Rechtschutzversicherung

Die wichtigsten Fragen (FAQ) zur Kündigung werden nachfolgend beantwortet:

Nein, eine Begründung ist nicht gesetzlich vorgesehen. Der Arbeitnehmer hat aber - zumindest bei der außerordentlichen Kündigung - einen Anspruch auf Begründung und kann den Arbeitgeber dazu auffordern. Dies sollte aber mit dem Rechtsanwalt abgesprochen werden. Die ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen (vertraglichen oder tarifvertraglichen) Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die in der Regel fristlos erfolgt, da ein außerordentlicher, wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, zum der Diebstahl durch den Arbeitnehmer. Nein, ein solche Verpflichtung gibt es nicht. Der Arbeitnehmer muss nichts bestätigen und schon gar nicht irgendetwas über den Empfang der Kündigung unterzeichnen. Das Arbeitsgericht Berlin ist immer dann örtlich zuständig, wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat. Der Grund dafür ist der, dass es auch Fristen gibt, die noch kürzer sind als die 3-wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. So muss zum Beispiel der Arbeitnehmer die Kündigung einer bevollmächtigten Person, die ohne Vollmacht im Original erfolgt, innerhalb einer Woche zurückweisen , vgl. § 174 BGB.

Abfindung und Kündigung

kein Anspruch auf Abfindung

In der Praxis gibt es nur ganz wenige Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber hat. Nur in diesen wenigen Fällen kann er eine Klage auf Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber erheben. Solche Fälle sind zum Beispiel eine Sozialplanabfindung, eine zugesagte Abfindung, eine Abfindung nach § 1 a KSchG oder ein erfolgreich gestellter Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht.

Kündigungsschutzklage macht oft Sinn

In über 90 % der Fälle besteht ein solcher Anspruch aber nicht. Der Arbeitnehmer hat nur die Möglichkeit an eine Abfindung zu bekommen, wenn er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (in Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) einreicht.

Abfindung durch Vereinbarung in Güteverhandlung

Die meisten Kündigungsschutzklagen enden vor dem Arbeitsgericht Berlin durch einen Vergleich. Oft wird in diesem Prozessvergleich die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Der Arbeitgeber wird einen solchen gerichtlichen Vergleich aber nur dann schließen, wenn er sieht, dass er wahrscheinlich das Verfahren verlieren wird. Dies ist aber recht häufig der Fall. Kündigungen sind oft willkürlich oder aus nicht im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt. Die Chancen für den Arbeitnehmer eine Abfindung zu erreichen stehen oft gut, wenn er schon länger beim Arbeitgeber beschäftigt ist und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hier kann ein Anwalt sinnvoll taktieren, um den Arbeitgeber zur Abfindungszahlung zu bewegen.

Rechtsberatung und Vertretung im Arbeitsrecht in Marzahn

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Mandanten aus Berlin Marzahn oder Hellersdorf vor dem Arbeitsgericht Berlin, insbesondere in arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Kündigung.

Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin

Andreas Martin
Andreas Martin