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Unfallflucht - § 142 StGB

Als Fahrerflucht, Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht wird im strafrechtlichen Sinne das strafbare Verhalten nach § 142 Strafgesetzbuch bezeichnet. Bei der dort normierten Straftat handelt sich um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Dies ist die offizielle Bezeichnung des Strafgesetzbuches für die Verkehrsunfallflucht.

Fahrerflucht - Vorwurf

Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort besteht der strafrechtliche Vorwurf darin, dass man einen Verkehrsunfall verursacht hat und sich vom Ort des Geschehens entfernt hat ohne zu ermöglichen, dass der Geschädigte die entsprechenden Daten des Schädigers erhält.

Polizei und Unfallflucht

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass man beim Verkehrsunfall immer die Polizei rufen muss. Dem ist nicht so. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist es ausreichend, wenn man vor Ort wartet bis der Geschädigte erscheint und dann dem Geschädigten die persönlichen Daten überlässt, so dass dieser in der Lage ist, seinen Schaden geltend zu machen. Dann ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen.

Warten am Unfallort

Wenn der Geschädigte nicht erscheint, kann man gegebenenfalls über die Unterrichtung der Polizei eine Straflosigkeit erreichen.

Strafzweck am Unfallort

Sinn und Zweck der Strafe besteht darin, dass man verhindern will, dass der Geschädigte später Probleme bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche hat, da er den Unfallverursacher nicht kennt.

Strafe bei Unfallflucht

Die Strafe, die man zu erwarten hat beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist nicht nur eine Geldstrafe. Was am meisten wehtut, ist die Tatsache, dass auch der Führerschein für eine bestimmte Zeitdauer, meist so zwischen 8 und 12 Monate, weg ist. Dies trifft viele Autofahrer sehr hart. Eine Erhöhung der Geldstrafe gegen Verzicht auf das Fahrverbot ist gesetzlich nicht vorgesehen.