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Fahrerflucht in Berlin - welche Strafe droht?

Strafe bei Verkehrsunfallflucht Fahrerflucht in Berlin – welche Strafe droht?

Auch in Berlin ist eines der häufigsten Verkehrsdelikte die Fahrerflucht, Anwälte sprechen von Verkehrsunfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - § 142 StGB). Mandanten - die diesbezüglich bei mir in der Kanzlei in Berlin Marzahn - vorsprechen, sind oft stark verunsichert. Meist haben diese gerade ein Schreiben der Polizei erhalten. Als Rechtsanwalt rät man zunächst zur Ruhe und sodann betragt der Anwalt Akteneinsicht, um zu prüfen, welche Beweismittel in Bezug auf die Fahrerflucht vorliegen. Oft geht es dabei um die Höhe der zu erwartenden Strafe (Geldstrafe / Führerscheinverlust), aber auch um die Problematik des klassischen Parkplatzunfalls mit leichten Blechschaden / ohne Personenschaden, den der Fahrer nicht oder erst zu spät bemerkt hat. Viele Fragen stellen sich für den Mandanten. Die wichtigste Verhaltensweise nach der Unfallflucht ist aber die, dass der Fahrer sofort nach dem Vorwurf durch die Polizei - ohne eine Aussage zu machen - sich einen Rechtsanwalt (für Strafrecht) sucht. Dieser wird in der Regel Akteneinsicht beantragen und sodann eine Stellungnahme abgeben oder gezielt zur Sache schweigen.

Gehen Sie am besten gleich zum Anwalt. Keine Aussage gegenüber der Polizei!

Bestrafung bei Verkehrsunfallflucht - § 142 Strafgesetzbuch

Rechtsanwalt in Berlin Marzahn - A. Martin

§ 142 StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Unfallflucht

Mit dem Vorwurf der Verkehrsunfallflucht ist nicht zu spaßen, wie die im Gesetzt angedrohte Strafe zeigt. Geregelt ist die Unfallflucht in § 142 des Strafgesetzbuches. Die Regelung ist schwer verständlich vom Gesetzgeber formuliert worden. Hier soll es aber zunächst um die Folgen der Verkehrsunfallflucht gehen.

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Nach dem Gesetz ist also mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen.

§ 69 StGB - Entzug der Fahrerlaubnis

Entzug der Fahrerlaubnis

Dies ist aber noch nicht alles, denn in § 69 StGB ist der Entzug der Fahrerlaubnis geregelt.

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

§ 69 a StGB - Sperre für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Sperre - Fahrerlaubnis

Dies ist aber noch nicht alles, denn in § 69 StGB ist der Entzug der Fahrerlaubnis geregelt.

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Anwalt Fahrerflucht Berlin

Rechtsanwalt in Berlin Marzahn - A. Martin Fahrerflucht in Berlin – welche Strafe droht?

Die gesetzlichen Regelungen des § 142 StGB, § 69 StGB und § 69 a StGB sind für den Mandanten graue Theorie. Viel wichtiger ist zu wissen, welche Strafe tatsächlich in Berlin vor dem Berliner Strafgerichten (Amtsgericht Tiergarten, Landgericht Berlin) hier ausgesprochen werden. In der Regel landen diese Verfahren nach der Anklageerhebung der Amtsanwaltschaft Berlin beim Amtsgericht Tiergarten. Dort entscheidet in der Regel der Einzelrichter über die Höhe der Strafe. In den meisten Fällen handelt sich um die erstmalige Begehung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (nicht vorbestrafter Fahrer). Hier ist der Regel bei leichten bis mittleren Fällen (Schaden über € 1.100 mit bis leichter Personenschaden) mit Folgendem zu rechnen: Geldstrafe 30 bis 60 Tagessätze (30 Tagessätze entsprechen dem Nettoeinkommen pro Monat des Beschuldigten) Entziehung der Fahrerlaubnis Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten

Häufige Fragen (FAQ) zur Unfallflucht

Rechtsanwalt Berlin - A. Martin - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nachfolgend habe ich nochmals häufige Fragen (FAQ) - insbesondere zu Bestrafung - der Verkehrsunfallflucht beantwortet:

Sobald bei der Polizei eine Strafanzeige (dies ist die Mitteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts) wegen Verkehrsunfallflucht eingeht, wird dort der Fall für die Amtsanwaltschaft/ Staatsanwaltschaft Berlin bearbeitet. Die Polizei nimmt die Ermittlungen auf und schreibt alle Zeugen und auch den Beschuldigten an. Dieser kann sich zum Sachverhalt / Tatvorwurf äußern, muss dies aber nicht. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Akte an die Amtsanwaltschaft Berlin geschickt und diese entscheidet dann über das weitere Vorgehen. Die Amtsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (§ 170 II StPO), wenn kein Tatverdacht besteht, oder bei hinreichenden Tatverdacht Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erheben. Das Amtsgericht führt dann das Strafverfahren und es kommt in der Regel (es sei denn es ergeht ein Strafbefehl - bei eindeutigen Sachverhalten) zur Hauptverhandlung und in dieser meist ein Urteil. Wenn die Polizei Sie wegen der Verkehrsunfallflucht vorlädt, so müssen Sie dort nicht erscheinen. Sie sollten einen Anwalt beauftragen. Auch ohne Personenschaden liegt eine Fahrerflucht vor. Die Strafe ist ebenfalls - wie oben - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Nur bei geringen Sachschaden und ohne Personenschaden wird die Fahrerlaubnis nicht eingezogen und es gibt keine Sperre. Auch ohne Personenschaden kommt es zur Verurteilung. Die Straftat setzt keinen Personenschaden voraus. In der Regel ist der Führerschein bei Unfallflucht weg und es gibt eine Sperre. Allerdings wird die Fahrerlaubnis nicht eingezogen, wenn ein nur geringer Sachschaden vorliegt. Dies kommt aber selten vor. Ein geringer Sachschaden liegt in Berlin in der Regel vor, wenn der Schaden unter € 1.100 liegt. Man darf dies aber nicht falsch verstehen. Es liegt trotzdem eine Straftat vor, die bestraft wird (dann mit Geldstrafe). Zu der Geldstrafe kommt hier aber ausnahmsweise dann kein Entzug der Fahrerlaubnis nebst Sperre. Die Grenze für einen geringen Sachschaden liegt ungefähr bei € 1.100. Das Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht in Berlin dauert - wenn es nicht schon vorher eingestellt wird - zwischen 4 und 8 Monaten. Der Mandant sollte in Bezug auf die Dauer des Strafverfahrens mit 6 Monaten rechnen. In der Regel ja. Nur bei geringen Sachschäden von unter € 1.100 wird die Fahrerlaubnis nicht eingezogen. Bei geringen Sachschäden kann man darauf hoffen, dass die Fahrerlaubnis nicht eingezogen wird. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt voraus, dass man wissentlich sich vom Unfallort entfernt. Dies ist nicht der Fall, wenn man den Unfall nicht mitbekommen hat. Allerdings ist dies allein oft nicht ausreichend, um eine Verurteilung zu verhindern. Die Gerichte forschen hier genau nach und gehen oft davon aus, dass man selbst bei Parkplatzunfällen mit leichten Schaden den Zusammenstoß der Fahrzeuge bemerkt (Geräusch/ Erschütterung). Der Vortrag, man habe den Unfall nicht bemerkt, schützt selten vor einer Verurteilung wegen Unfallflucht. Der klassische Parkplatzunfall dürfte wohl der Hauptanwendungsfall der Unfallflucht sein. Obwohl hier meist kein hoher Sachschaden entsteht und nur selten ein Personenschaden, wird dieser nicht anders bestraft. Nur wenn der Sachschaden die Geringfügigkeitsgrenze von € 1.100 unterschreitet und keine weiteren Auffälligkeiten (fehlende Fahreignung) vorliegen, ist der Führerschein nicht weg. Auch der klassische Parkplatzunfall mit Blechschaden/ Kratzern wird bestraft.

richtiges Verhalten nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Berliner Polizei

Beschuldigtenvernehmung in Berlin

Der Beschuldigte / Fahrer erfährt oft erst vom eingeleiteten Strafverfahren durch ein Anschreiben der Polizei in Berlin. Meist handelt es sich um eine Vernehmung als Beschuldigter. Diese kann mit einem Termin bei der Polizei erfolgen, aber auch durch eine schriftliche Äußerung. Zurzeit kommen häufiger Schreiben mit der Möglichkeit zur schriftlichen Einlassung im Strafverfahren als Beschuldigter. Der Beschuldigte einer Straftat sollte spätetens nach Erhalt eines solchen Briefes der Berliner Polizei sich einen Anwalt für eine Beratung im Strafrecht suchen. Wichtig ist dabei: der Beschuldigte muss und sollte auch keine Aussage gegenüber der Polizei machen (weder schriftlich noch mündlich) der Beschuldigte sollte nicht zum Vernehmungstermin bei der Polizei erscheinen (dies muss er auch nicht) der Beschuldigte sollte sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen

Anwalt in Marzahn - A. Martin

Kontakt - Kanzlei Strafrecht - Berlin

Für einen unverbindlichen Erstkontakt. Anwaltliche Beratung und Vertretung bei Fahrerflucht / Verkehrsunfallflucht in Berlin und Brandenburg.

RUFEN SIE UNS AN!

Tel: 030 74 92 1655 Rechtsanwalt Andreas Martin Marzahner Promenade 22 12679 Berlin Zweigstelle (Nähe Eastgate) Tel.: 030 74 92 1655 Fax: 030 74 92 3818 E-mail: info@anwalt-marzahn.de wp.anwalt-marzahn.de

Öffnungszeiten

von 8:00 - 17:00 Uhr von 8:00 - 17:00 Uhr von 8:00 - 17:00 Uhr von 8:00 - 17:00 Uhr von 8:00 - 17:00 Uhr

Lage der Kanzlei und Anfahrt

Adresse: Marzahner Promenade 22 (Eingang Straßenseite/ nicht auf Seite des Eastgates)

öffentliche Verkehrsmittel Tram:  16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz Parkplätze vor Netto/ Pfennigpfeifer Eingang: Blockseite/ Straßenseite nicht auf der Seite Eastgate (dort ist eine Bank)

Andreas Martin
Andreas Martin