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Begriff: Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist laut Gesetz "die objektivste Behörde der Welt". Dies sollte sie jedenfalls sein. Gemeint ist damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur belastend im Strafverfahren gegen die Beschuldigten ermitteln darf, sondern sich objektiv verhalten muss, und von daher auch entlastend ermitteln muss.

Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft

Die Amtsanwaltschaft ist ein Teil der Staatsanwaltschaft und kommt nur in Berlin und Frankfurt (Main) vor. Ein Amtsanwalt ist ein Beamter in einer Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes, der bestimmte Aufgaben eines Staatsanwalts wahrnimmt. Meist beschäftigt er sich mit Verkehrsdelikte und kleinere Strafdelikten, wie Betrug, Diebstahl und Körperverletzung.

Polizei der verlängerte Arm der Staatsanwaltschaft

Bei den Ermittlungen bedient sich die Staatsanwaltschaft fast ausschließlich der Polizei. Die Polizei ist faktisch der verlängerte Arm der Staatsanwaltschaft. Wenn jemand eine Strafanzeige erstattet, dann wird hier zunächst die Polizei tätig, vernimmt den Beschuldigten bzw. gibt diesen die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und sammelt Beweise. Dabei muss die Polizei, wie die Staatsanwaltschaft, auch entlastend ermitteln. Wenn die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen hat, dann schickt diese die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder an die Amtsanwaltschaft. In Berlin ist dies die Staatsanwaltschaft Berlin. Darüber hinaus gibt es in Berlin noch die Besonderheit, dass es auch noch eine Amtsanwaltschaft gibt, die durch Amtsanwälte geführt wird und die etwas kleineren Sachen bearbeitet. Dort sind sog. Amtsanwälte tätig.

Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft die Strafakte der Polizei erhält, dann wird der zuständige Staatsanwalt sich das Beweismaterial anschauen und sodann eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung kann so ausfallen, dass der Staatsanwalt der Meinung ist, dass das Strafverfahren einzustellen ist, da kein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies kommt in der Praxis nicht selten vor. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Akte auch nochmals zur Polizei zurückzusenden, um weitere Ermittlungen vornehmen zu lassen. Dies kommt aber eher selten vor. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie den hinreichenden Tatverdacht für bestätigt hält, auch Anklage beim zuständigen Amtsgericht oder Landgericht erheben. In der Regel ist dies das Amtsgericht. In Berlin wären dies das Amtsgericht Tiergarten bzw. das Landgericht Berlin, abhängig davon, wie hoch die zu erwartende Strafe ist.

Anwaltskosten bei Einstellung

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, zum Beispiel nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, dann ist das Strafverfahren zunächst durch diese Einstellung beendet. Es kann aber wieder aufgenommen werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass doch eine Straftat vorgelegen hat. Wichtig ist dabei, dass der Beschuldigte bei dieser Einstellung in der Regel keine Kostenerstattung vom Staat verlangen kann. Dies heißt, dass er seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft

Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, dann wird diese die Anklageschrift an das zuständige Amtsgericht übersenden. Das Gericht prüft dann in einem sogenannten Zwischenverfahren, ob die Anklageschrift nachvollziehbar ist und der Richter ebenfalls davon ausgeht, dass die Vorwürfe hier entsprechend beweisbar sind. Wie das Verfahren ausgeht, weiß das Gericht selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt nicht, denn dies ist im Strafverfahren sehr oft von einer Beweisaufnahme abhängig. Allerdings kann sich das Gericht aus der Strafakte einen Überblick über die dortigen Aussagen der Zeugen und die weiteren Beweismittel verschaffen. In der Verhandlung müssen aber trotzdem nochmals alle Zeugen aussagen.