Arbeitgeber kann das Tragen von Gelnägeln aus Hygienegründen untersagen
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieses hat natürlich auch seine Grenzen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht bestimmen, was der Arbeitnehmer anzuziehen hat und wie dieser seine Nägel gestaltet. Im bestimmten Bereichen, kann aber ein solches Direktionsrecht, aufgrund bestimmter Schutzpflichten gegenüber Kunden und anderen Arbeitnehmern, bestehen.
Entscheidung des Arbeitsgericht Aachen
Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 21.02.2019 - 1 Ca 1909/18) entschied, dass der Arbeitgeber das Tragen von Gelnägeln während der Arbeitszeit verbieten dürfe.
Was war passiert?
Eine Helferin im sozialen Dienst in einem Altenheim trug seit dem Jahr 2017 sog. Gelnägel (Frauen wissen, was das ist). Dort war diese seit dem Jahr 2009 beschäftigt.
Die Helferinnen im sozialen Dienst stehen in direktem Kontakt zu den Bewohnern des Altenheims und kümmern sich um deren Unterhaltung und Beschäftigung. Unter anderem wird einmal wöchentlich gemeinsam Kuchen gebacken, gelegentlich wird gegrillt, was etwa die Zubereitung von Salaten beinhaltet, oder Eis verteilt.
Aufgrund von Presseberichten wurde der Arbeitgeber auf die Problematik des Tragens von Gelnägeln und den damit verbundenen Hygiene-Problemen aufmerksam.
Mittels Dienstanweisung verbot der Arbeitgeber sodann das Tragen von Gelnägeln während der Arbeitszeit.
Zunächst entfernte die Arbeitnehmerin die Gelnägel nicht. Nach Aufforderung kam sie dem nach, erhob aber Klage gegen den Arbeitgeber und wollte festgestellt wissen, dass die Dienstanweisung unwirksam sei.
Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Arbeitgeber recht und führte dazu aus:
Die Klägerin ist verpflichtet, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen und mithin aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln zu unterlassen. Die zugrunde liegende Dienstanweisung der Beklagten vom 31. Januar 2018, mit der diese Dienstanweisung auch auf die Klägerin als Mitarbeiterin im Sozialen Dienst ausgeweitet wurde, ist rechtmäßig, §§ 106 S. 2., 2 GewO, § 315 Abs. 3 BGB.
Nach § 106 S. 2. GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dieses arbeitgeberseitige Direktionsrecht hat die Beklagte bei der Dienstanweisung vom 31. Januar 2018 zulässig ausgeübt.
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Danach entspricht die Dienstanweisung, die das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln im Dienst untersagt, billigem Ermessen. Die Beklagte hat hiermit den ihr zustehenden Spielraum bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien zur Gewährleistung ihrer überwiegenden Interessen gewahrt.
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Bei der Abwägung dieser widerstreitenden Interessen durfte die Beklagte nach Auffassung der Kammer die Angaben und Empfehlungen im Gesundheitsblatt, wiederholt auch vom Robert Koch Institut, zugrunde legen. Diese Empfehlungen beruhen auf einem besonderen diesbezüglichen Fachwissen und sollen gerade die auch hier maßgebliche Fragen beantworten, ob von langen, künstlichen und gegelten Fingernägeln Gesundheitsgefahren ausgehen und wie diesen am effektivsten begegnet werden kann.
Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind mit sichtbar sauberen Händen und Fingernägeln zu betreten. (...) Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel gewährleisten die Reinigung der subungutalen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuhperforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sichtbeurteilung der Nägel behindert und mit steigender Tragedauer die Kolonisation auf den Nägel zunimmt. Obwohl der Einfluss bei frischem Nagellack nicht nachweisbar war, ist die Empfehlung, keinen Nagellack im Gesundheitswesen zu tragen, berechtigt, weil das Alter des Nagellacks und dessen Güte (Mikrorisse u.ä.) in praxi nicht beurteilbar sind. Die Bakteriendichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beeinträchtigen künstliche Nägel den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für NI (nosokomiale Infektionen) bei immunsupprimierten Patienten und für Ausbrüche postoperativer Wundinfektionen identifiziert werden. (...)"
Anmerkung:
Eine interessante Entscheidung, die sich mit dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers auseinandersetzt. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn betreue und vertrete ich Mandanten im Arbeitsrecht, vor allem im Kündigungsschutzrecht.
Andreas Martin - Rechtsanwalt und Fachanwalt