Nach der Trennung ist das so genannte Trennungsjahr abzuwarten. D. h., dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben müssen bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Eigentlich ja, allerdings funktioniert es bei dem meisten Gerichten, wenn man ungefähr 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreicht. Entscheidend ist rechtlich, dass das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute vorbei ist. Diese Anhörung findet meistens sechs Monate bis zu 1 Jahr nach Einreichung des Scheidungsantrages erst statt. Viel früher kann man aber die Scheidung nicht einreichen, ansonsten wird diese abgewiesen. Die Härtefallscheidung kommt in der Praxis äußerst selten vor. Auch wenn viele Eheleute meinen, dass es ihnen nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten, so sind doch an die Härtefallscheidung sehr hohe Anforderungen zu stellen. Ein Fall, der etwas häufiger vorkommt ist der, dass die Ehefrau aus einer nicht ehelichen Beziehung, also vor der Trennung, schwanger ist. Dies schafft für den Ehemann eine Härtefallscheidungsgrund aber nicht für die Frau. Der Mann kann also einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen, aber nicht die Ehefrau. Eine Trennung in der Ehewohnung ist grundsätzlich möglich. Für eine Trennung muss nicht zwingend ein Ehepartner ausziehen, auch wenn die Anforderungen an eine solche Trennung innerhalb der Wohnung recht hoch sind. An eine Trennung innerhalb der Ehewohnung sind hohe Anforderungen zu stellen. Es muss eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen und es dürfen keine Versorgungsleistungen ausgetauscht werden. Dies heißt, dass es keine gemeinsamen Einkäufe gibt, kein gemeinsames Wäschewaschen oder Kochen und auch ansonsten keine gemeinsamen Unternehmungen mehr erfolgen. In kleinen Wohnungen ist dies recht schwer umsetzbar. Niemand muss ausziehen. Die Ehewohnung ist grundgesetzlich geschützt. Kein Ehepartner kann den anderen dazu zwingen die Ehewohnung dauerhaft zu verlassen. Dabei ist unerheblich, wer Eigentümer der Wohnung ist und wer im Mietvertrag als Mieter steht. Dies geht nicht. Manchmal wird dies von Anwälten vorgeschlagen, was aber von fehlender Professionalität zeugt. Das Trennungsjahr abzukürzen ist rechtlich nicht möglich und wenn beide Ehepartner falsche Angaben zum Trennungsjahr machen, so kann dies erhebliche negative Konsequenzen haben. Das Trennungsjahr hat Auswirkungen auf verschiedene Scheidungsfolgen, die man als Ehepartner nicht abschätzen (Unterhalt, Kredite, Steuern) kann. Nein, dies ist nicht notwendig. Man kann die Trennung oft unproblematisch nachweisen, zum Beispiel durch Zeugen. In den wenigsten Fällen ist aber das Trennungsjahr streitig. Ist es aber streitig, muss derjenige die Trennung bzw. den Ablauf des Trennungsjahres nachweisen, der sich darauf beruft. Dies ist möglich, wenn er innerhalb von sechs Monaten ernsthaft erklärt, dass er in die Wohnung zurückkommen möchte. Nach Ablauf dieser sechs Monate ist der Einzug in die Ehewohnung nicht mehr möglich. Die Scheidung können beide Ehepartner einreichen oder nur einer. Es gibt keine Regel, wer die Scheidung einreichen muss. In der Regel wird aber derjenige Ehepartner die Scheidung einreichen, der die Scheidung auch aus eigenem Interesse durchführen möchte. Dies ist oft der Ehepartner, die ein höheres Einkommen hat und zum Beispiel Unterhalt zahlt, auch spielt der Zeitpunkt für den Zugewinnausgleich hierbei eine Rolle. Aus taktischen Gründen ist sehr wichtig, sich vorher zu informieren, ob eine schnelle Scheidung sinnvoll oder gegebenenfalls sogar gegen die eigene Interessen ist. Entsprechend ist zu handeln. Dies kann letztendlich nur ein Rechtsanwalt einschätzen. Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt einreichen. Von daher kann der Mandant/Ehepartner keinen eigenen Scheidungsantrag stellen. Eine Scheidung vor dem Notar wird häufig diskutiert, diese gibt es aber zum Glück bis heute nicht. Der Notar ist neutral und kann niemanden parteilich beraten. Auch eine einvernehmliche Entscheidung gibt es bestimmte Punkte, die zum besprechen sind. Der Notar darf ja keine parteilich Auskunft erteilen, sondern nur allgemeine Ausführungen machen, die neutral sein müssen. Eine Scheidung beim Notar gibt es von daher nicht. Es gibt keine Online-Scheidung. Die Online-Scheidung ist ein Produkt findiger Rechtsanwälte. Eine Scheidung kann niemals online, also faktisch über elektronische Hilfsmittel, durchgeführt werden. Für eine Scheidung ist immer erforderlich, dass beide Eheleute zum Scheidungstermin erscheinen. Dort werden sie vom Gericht persönlich angehört. Von daher kann es keine Online-Scheidung geben und der einzige Unterschied zur normalen Scheidung besteht darin, dass der Mandant bei der "Online-Scheidung" seinen Rechtsanwalt wohl allein per E-Mail kontaktiert und erst im Termin erstmalig zu Gesicht bekommt. Oft ist ist dies dann noch nicht einmal der Anwalt, der beauftragt wurde. Von daher sollte man sich genau überlegen, ob man eine solche Scheidung durchführen möchte, zumal auch die Anwaltsgebühren vor dem Familiengericht Mindestgebühren sind und von daher immer gleich hoch sind. Scheidungspapiere werden allein in amerikanischen Filmen unterzeichnet. Die Scheidung erfolgt in Deutschland durch einen Beschluss des Familiengerichts. Dort muss nichts unterzeichnet werden. Dies ist nicht möglich. Ein Rechtsanwalt kann im Scheidungsverfahren immer nur einen Ehepartner vertreten. Und von daher gibt es keinen gemeinsamen Scheidungsanwalt. Eine andere Sache ist die, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragen muss, damit der Scheidungsantrag gestellt wird. Dieser vertritt aber nur seinen Auftraggeber und nicht bei der Eheleute. Die Beratung beider Eheleute zum Scheidungsverfahren wird einen professionell arbeitender Rechtsanwalt immer ablehnen. Es können nämlich immer Fragen auftreten, selbst bei einer einvernehmliche Scheidung, deren Beantwortung für einen der Ehegatten vorteilhaft ist und für den anderen nachteilig ist. Allein die Frage nach dem Unterhalt, der zum Beispiel falsch berechnet wurde, wird einen Ehepartner in der Regel benachteiligen. Von daher liegt im Normalfall fast immer eine Interessenkollision vor. Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an. Im Normalfall dauert eine Scheidung im Berlin und zwar eine einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich ungefähr ein Jahr. Wenn es keinen Versorgungsausgleich gibt, weil zum Beispiel die Ehezeit unter drei Jahren war und kein Antrag gestellt wurde oder der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wird, dauert die Scheidung ungefähr zwischen drei und fünf Monaten. Das Gericht entscheidet bei einer einvernehmlichen Scheidung im Normalfall nur über die Scheidung selbst und die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Über andere Scheidungsfolgen, wie zum Beispiel Scheidungsunterhalt oder Zugewinnausgleich entscheidet das Gericht nur auf besonderen Antrag hin. Im Normalfall wird bei der Ehescheidung auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Dies macht das Gericht von Amts wegen. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben. Etwas ungenau ausgedrückt, geht es um den Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Dies ist juristisch nicht ganz genau, trifft aber ungefähr den Zeitraum. Von daher bleiben Rentenanwartschaften, die vor der Ehe erworben wurden oder nach Zustellung des Scheidungsantrages, außen vor. Nein, der Versorgungsausgleich wird durch den Ausgleich der hälftigen Rentenpunkte der jeweiligen Anwartschaften durchgeführt. Dies hört sich kompliziert an, ist es aber nicht. Das Gericht berechnet für jeden Ehegatten die erworbene Rentenpunkte und jeweils die Hälfte davon bekommt der andere Ehegatte auf sein Rentenkonto übertragen. Dies nennt sich interne Teilung. Es gibt auch noch die externe Teilung, diese kommt in der Praxis aber nicht so häufig vor. Eine Auszahlung erfolgt nicht. Später - beim Rentenbezug - erhöht bzw. verringert sich dann die Rente des jeweilgen Ehegatten. Auch in der Juristerei gibt es viele Tricks und Kniffe. Wenn es für ein Ehepartner sinnvoll ist, dann kann durchaus eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens erfolgen. Dies merkt man eigentlich recht schnell. Im Normalfall wird der Ehegatte, der das Scheidungsverfahren verzögern will, von Anfang an nicht ausreichend mitwirken. Oft wird der Ehegatte, der die Scheidung verzögern will, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht sofort einreichen sondern etwas warten. Eine erhebliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens kann man aber dadurch herbeiführen, dass man ungefähr zwei Wochen vor dem Scheidungstermin eine neue Scheidungsfolge anhängig macht. Da das Gericht nur über die neue Scheidungsfolgen, zum Beispiel Scheidungsunterhalt, zusammen mit der Scheidung entscheiden kann, verzögert sich die Scheidung dann um mehrere Monate. Dies ist zulässig und kommt manchmal vor. Eine Scheidung kann zwischen € 800 bis € 3.000 kosten, abhängig vom Verfahrenswert. Dazu muss man wissen, dass sich die Mindestanwaltsgebühren im Scheidungsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, wiederum braucht für die Berechnung der Anwaltsgebühren den sogenannten Verfahrenswert. Diesen Verfahrenswert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach den Einkommen der Eheleute. Die Anwälte schauen dann in eine Tabelle und die Gebühren sind oft auf den Cent genau bestimmt. Nein, die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind im Gerichtsverfahren, also im Scheidungsverfahren, Mindestgebühren. Der Anwalt darf hier nicht weniger nehmen als ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusteht. Nein, ist sie nicht. Auch bei der "Online-Scheidung" (die es ja eigentlich gar nicht gibt) muss ein Rechtsanwalt zum Gerichtstermin kommen und den Scheidungsantrag stellen. Auch hier entstehen zwei Gebühren, nämlich die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr. Auch hier entstehen Mindestgebühren. Die Online-Scheidung kostet genauso viel wie eine normale Scheidung. Ja, das darf der Rechtsanwalt. Allerdings muss er dann mit dem Mandanten eine spezielle Honorarvereinbarung schließen. Der Anwalt muss darauf hinweisen und der Mandant muss diese unterzeichnen. In der Praxis kommt dies eigentlich nicht so oft vor. Dies ist aber möglich und auch rechtlich unproblematisch. Wenn Rechtsanwalt die Scheidung eingereicht, dann bekommt dieser für den Mandanten innerhalb von 3-4 Wochen eine sogenannte Gerichtskostenvorschussrechnung. Diese beläuft sich oft zwischen 350 und 750 €. Der Mandant muss diese dann einzahlen, ansonsten wird das Scheidungsverfahren nicht betrieben. Nein, im Scheidungsverfahren zahlt jeder den eigenen Anwalt. Nur in Ausnahmefällen trifft das Gericht eine andere Kostenentscheidung. Nur die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Am Ende der Scheidung wird das Gericht aussprechen, das vom Ergebnis her, die Gerichtskosten zu teilen sind. Derjenige, der also bereits den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, kann die Hälfte der Gerichtskosten erstattet verlangen. Er kann einen sogenannten Kostenausgleichsantrag stellen. Dann wird die Gegenseite durch Beschluss verpflichtet die hälftigen Kosten zu erstatten. Bei geringem Einkommen ist dies möglich. Dann muss der Mandant eine Erklärung abgeben und ein entsprechendes Formular ausfüllen, dass er nicht in der Lage ist die eigenen Kosten, also die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten, zu zahlen. Dies nennt sich Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Anwaltsbeiordnung. Oft wird dies auch fälschlicherweise als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet. Die Scheidung kann kostenlos sein, wenn diese über Verfahrenskostenhilfe (VKH) nebst Anwaltsbeiordnung finanziert wird. Der Staat zahlt dann erst einmal die Anwaltskosten und die Gerichtskosten wären erst einmal nicht zu zahlen. Die Verfahrenskostenhilfe ist aber eher als eine Art Darlehen zu verstehen. D. h., wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern, muss der Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen. Nein, um die Verfahrenskostenhilfe zu bekommen, muss ein Formular, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und im Original unterschrieben werden. Weiter sind alle Anlagen, die hier notwendig sind, wie zum Beispiel Kontoauszüge, den kompletten Mietvertrag, der ALG II- Bescheid etc. beizufügen. Der Verweis auf den ALG- Bescheid reicht auf keinen Fall aus. Dies alles muss der Mandant machen. Der Anwalt wird sich nicht hinsetzen und das entsprechen Formular ausfüllen und sich dann die Anlagen zusammen suchen. Er überprüft dies aber und reicht dies dann bei Gericht ein. Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Im Scheidungsverfahren können beide Eheleute anwaltlich vertreten sein und den Anwalt über Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung vom Staat finanziert bekommen. Dies ist unproblematisch möglich.