Familien-Pkw bei Trennung und Scheidung
Pkw im FamilienrechtsstreitMeist beginnt der Streit bereits kurz vor oder kurz nach der Trennung der Eheleute. Dann stellt sich die Frage, wer den PKW bzw wer, welchen PKW (bei mehrere Fahrzeugen) behalten bzw. nutzen darf. Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. In der Regel kann dies nur ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht vor Ort (meine Kanzlei befindet sich in Berlin Marzahn-Hellersdorf) klären. Problematisch ist weiter in dieser Situation, das gerade kurz nach der Trennung viele Angelegenheiten zu klären sind und die Eheleute meist über die rechtlichen Kenntnisse nicht verfügen und die Situation generell emotional noch sehr stark aufgeladen ist. Nach meiner Erfahrung ist es so, dass sich die Situation dann später nach einer gewissen Dauer der Trennung wieder beruhigt.
Die Frage nach dem Eigentum des Familien-Pkw kann oft nur ein Anwalt klären.Familien-Pkw und Hausrat
Hausrat und PkwZunächst ist einmal zu klären, ob es sich um ein Familien-PKW handelt, also um ein Fahrzeug, dass allein für Familienfahrten angeschafft wurde. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zur Arbeit genutzt, liegt kein Familien-Pkw vor. Ein Familien-PKW kommt in der Praxis selten vor. Im Normalfall nutzen ja viele Ehepartner ein Auto zumindest auch um zur Arbeit zu kommen. Wird das Fahrzeug aber nur für die Familien (privat) genutzt, dann liegt ein Familien-Pkw vor, der rechtlich als Hausrat einzuordnen ist. Dazu bestimmt § 1568 b BGB: § 1568b Haushaltsgegenstände (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Ist das Fahrzeug Hausrat, dann gehört es beiden und ist im Rahmen der Hausratsaufteilung auseinanderzusetzen. Im Zweifel gilt auch hier, dass ein Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut und auf das Auto verstärkt angewiesen ist; dieses auch (vorläufig) zugewiesen bekommen kann. Die Zuweisung erfolgt für die Trennungszeit und der andere Ehepartner kann, ggfs. eine Nutzungsentschädigung verlangen. Nach der Trennungszeit erfolgt dann eine endgültige Zuweisung (diese kann auch an den anderen Ehepartner erfolgen).
kein Familien-Pkw - Eigentum
Eigentum und NutzungIst klar, dass es sich beim Fahrzeug nicht um einen Familien-PKW handelt oder gegebenfalls mehrere Fahrzeuge vorliegen, die beruflich genutzt werden, so ist zu prüfen, wer Eigentümer ist. Auch wenn die Fahrzeuge kein Hausrat sind, so ist doch unter Umständen gemeinsames Eigentum an den Fahrzeugen möglich. Folgende Indizien sind dabei zu berücksichtigen: überwiegende Nutzung des Kfz Kauf des Kfz bzw. Eintragung als Käufer im Kaufvertrag Eintragung als Halter des Kfz Aufbringung der finanziellen Mittel Liegt Alleineigentum eines Ehegatten vor, was oft vorkommt, so fällt der Wert des Fahrzeugs in den Zugewinnausgleich und ist darüber nach der Scheidung auszugleichen.
Die wichtigsten Fragen zur Vorschrift werden nachfolgend beantwortet:
Die Hausratsaufteilung soll in der Regel einvernehmlich erfolgen. Die Eheleute suchen sich die für Sie notwendigen Haushaltsgegenstände aus. Jeder soll wertmäßig ähnliche Gegenstände erhalten. Selten muss die Hausratsaufteilung gerichtlich vorgenommen werden. In Ausnahmefällen ist ein Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Hausratsaufteilung setzt eine Aufteilung voraus. Die reine "Auszahlung" ist gesetzlich nicht vorgesehen. Den Schadensfreiheitsrabatt kann derjenige in Anspruch nehmen, der das Auto gefahren ist. Dies gilt selbst dann, wenn die andere Seite Halter und Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der andere Ehepartner muss dann sogar zur Übertragung des SFR zustimmen. Es kommt allein darauf an, wer das Kfz tatsächlich gefahren ist. Nein, ein Oldtimer wird fast immer im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, da dieser ein Sammlerstück ist und kein "Familienhausrat". Von daher kann ein Ausgleich über den Zugewinn erfolgen. Der Wert des Oldtimers kann über den Zugewinn ausgeglichen werden.Streit um Auto und Scheidung
Scheidung und Trennung in BerlinIm Scheidungsverfahren und auch bereits während der Trennung sind viele Entscheidungen durch die Eheleute zu treffen. Nicht für alle diese Entscheidungen braucht man einen Rechtsanwalt für Familienrecht. Die Eheleute sollten viel mehr streitige Sachverhalte gemeinsam und einvernehmlich regeln. Wenn sie dies - gerade bei kleinen Dingen - nicht können, hat dies auf fast immer negative Auswirkungen gerade im Hinblick auf Kosten die hier entstehen können (Gerichts - und Anwaltskosten). In der Praxis erfolgt die Hausratsaufteilung nur selten streitig vor Gericht. Wichtig ist hier zu wissen, dass es keine Hausratsauszahlung gibt. Eine Hausratsaufteilung kann nicht so erzwungen werden, dass ein Ehegatte den Hausrat übernimmt und den anderen auszahlt. In der Regel wird aber das Kfz der Eheleute nicht Hausrat sein, sondern im Eigentum eines Ehegatten stehen. Miteigentum ist möglich, kommt aber selten vor. Ein Ausgleich kann hier über den Zugewinnausgleich erfolgen.
Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Familienrecht A. Martin