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Arbeitsgericht Berlin: Tätowierung - Polizeibewerber verliert einstweilige Anordnung!

Arbeitsgericht Berlin: Tätowierung – Polizeibewerber verliert einstweilige Anordnung!

Abgelehnte Bewerber klagen oft auf Einstellung oder Entschädigung (nach dem AGG). Oft werden die Anträge / Klagen abgewiesen. Wenn es schnell gehen soll und die Sache dementsprechend eilbedürftig ist, bietet sich die einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht an. Ohne die Beauftragung eines Fachanwalts für Arbeitsrechts / Rechtsanwalt haben die Bewerben meist kaum eine Chance, da solche Verfahren schwer zu führen sind. Ein Bewerber für den Objektschutz der Berliner Polizei wurde zurückgewiesen aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm, der die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt.

einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Die Ablehnung seiner Bewerbung wollte sich der Bewerber bei der Berliner Polizei nicht gefallen lassen. Das Problem ist, wenn man hier wartet und ein normales Klageverfahren beim Arbeitsgericht führt, ist die Stelle bereits lange anderweitig vergeben. Von daher besteht nur die Möglichkeit eine schnelle Entscheidung herbeizuführen mittels eines sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Damit kann man die Besetzung der begehrten Stelle verhindern. Dies ist eine besondere Verfahrensart und ein solches Verfahren ist auch nicht ganz so einfach zu führen. In einem solchen Verfahren muss der Bewerber glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch zusteht und dass die Angelegenheit auch einer sofortigen Klärung bedarf, also eilbedürftig ist. Das Gericht entscheidet hier dann nicht endgültig über die Vergabe der Stelle, sondern soll nur verhindert, dass ein endgültige Besetzung der Stelle von der Behörde vorgenommen wird. So wollte der Bewerber verhindern, dass er später von der Berliner Polizei nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Genützt hat es aber nichts.

Verhinderung der Besetzung der Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei

Das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 58 Ga 4429/18) hat den Antrag des Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In der Pressemitteilung Nr.04/18 vom 03.04.2018 führt das Arbeitsgericht Berlin aus: Das Gericht verwies auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei und konnte Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne. Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind. Der Beschluss des Arbeitsgerichts kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden. Rechtsanwalt Andreas Martin Fachanwalt für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Marzahn-Hellersdorf

Andreas Martin
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