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Was ist eigentlich das Ziel einer Kündigungsschutzklage?

Abfindung? Was ist eigentlich das Ziel einer Kündigungsschutzklage?

Was das Ziel eine Kündigungsschutzklage ist, das muss natürlich jeder Arbeitnehmer für sich selbst entscheiden. Das Ziel muss aber nicht immer der Arbeitsplatz sein. Als Antwort würden jetzt wahrscheinlich sowohl die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber angeben, dass es allein um die Zahlung einer Abfindung geht. Manchmal betonen aber auch Arbeitnehmer bei mir in der Kanzlei in Berlin Marzahn, dass Sie eine Klage auf Abfindung möchten und keine Kündigungsschutzklage.

Kündigungsschutzklage - Feststellung keine Beendigung durch Kündigung

Arbeitsverhältnis

So ganz richtig ist dies nicht. Die Kündigungsschutzklage ist gerichtet auf Feststellung, dass das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet werden wird bzw. beendet wurde.

ohne Klage wird die Kündigung rechtmäßig

Kündigungsschutzklage muss erhoben werden

Von der Zahlung einer Abfindung steht in der Kündigungsschutzklage nichts. Der Klageantrag (also dass, was der Arbeitnehmer mit der Klage erreichen will) lautet: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom ... aufgelöst werden wird. Mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Kündigungsschutzantrag

Antrag bei der Kündigungsschutzklage

Erhält der Arbeitnehmer eine nicht rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber, dann hat er keine Wahl. Um zu verhindern, dass die Kündigung wirksam wird (nach § 7 KSchG), muss er vor dem Arbeitsgericht (in Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) eine Kündigungsschutzklage erheben. Dafür hat er nur 3-Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, dann wir die ursprünglich sozialwidrige oder unrechtmäßige Kündigung auf einmal rechtmäßig. So schreibt es das Kündigungsschutzgesetz in § 7 vor. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wurde oder nicht, möglichst schnell vor dem Arbeitsgericht geklärt wird.

direkte Klage auf Abfindung nur selten möglich

Abfindungsklage kommt in der Praxis selten vor

Nur mit einer solchen Klage (Kündigungsschutzklage) kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur eine Abfindung möchte und gar nicht beim Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung anstrebt. Eine direkte Klage auf Zahlung einer Abfindung kann nur in ganz wenigen Fällen erhoben werden. Solche Fälle können u.a. sein: Arbeitgeber verspricht z.B. nach § 1 a KSchG eine Abfindung, zahlt aber nicht Abfindungsanspruch besteht laut Sozialplan dem Arbeitnehmer ist die Weiterarbeit unzumutbar (Auflösungsantrag) Eine Klage auf Abfindung kommt selten vor.

Kündigungsschutzklage - Vereinbarung einer Abfindung im Gütetermin

Gütetermin -oft Vereinbarung von Abfindungen

Trotzdem werden aber in der Praxis - so auch beim Arbeitsgericht Berlin, wo ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht meine meisten Fälle habe - in den meisten Fällen der Erhebung der Kündigungsschutzklage Abfindungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Dies geschieht meist in der Güteverhandlung. Aus meiner Erfahrung in der Praxis kann ich sagen, dass die meisten Arbeitnehmer gar nicht die Weiterbeschäftigung - nach Erhalt einer Kündigung -anstreben, sondern die Zahlung einer Abfindung. Hier muss dann - am besten über einen Rechtsanwalt - eine Kündigungsschutzklage erhoben werden und im Gütetermin versucht man dann eine Abfindung auszuhandeln, was meistens auch funktioniert.

Zusammenfassung

Ziel der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung des Arbeitgebers gerichtet. Für den Arbeitnehmer besteht das Ziel der Kündigungsschutzklage in den meisten Fällen darin eine möglichst hohe Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten. Um dies zu erreichen ist die Kündigungsschutzklage oft die einzige Möglichkeit. Eine Abfindung bekommt der Arbeitnehmer fast immer nur mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage!

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Berlin Marzahn-Hellersdorf

Andreas Martin
Andreas Martin