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Wer muss bei Trennung aus der Ehewohnung ausziehen?

Wer muss bei Trennung aus der Ehewohnung ausziehen?

Die Trennung innerhalb der Ehewohnung ist rechtlich problematisch und wird ganz selten den strengen Anforderungen des Gesetzes gerecht. Das Trennungsjahr ist aber zwingend für die Scheidung einzuhalten und kann auch nicht einvernehmlich verkürzt werden. Trotzdem scheitert die einvernehmliche Scheidung oft nicht an der Trennung innerhalb der Wohnung. Wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages nicht mehr zusammen wohnen, fragt das Gericht kaum noch danach, wie die Trennung innerhalb der Wohnung vorgenommen wurde. Zunächst muss aber erst einmal  einer der Ehegatten aus der Wohnung ausziehen. Die Frage ist nur wer.

Pflicht zum Verlassen der Ehewohnung bei Trennung?

Im Endeffekt besteht zumindest oft seitens eines Ehepartners ein Interesse daran, dass der andere aus der Ehewohnung auszieht. In den anwaltlichen Beratungen im Familienrecht (in Marzahn) wird oft diese Frage gestellt. Die Frage ist nun, ob ein Ehegatte verpflichtet ist, aus der Ehewohnung auszuziehen?

keiner der Eheleute muss aus der Ehewohnung ausziehen

Grundsätzlich ist dem nicht so. Die Ehewohnung ist grundgesetzlich geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, wer Eigentümer oder Mieter der Ehewohnung ist. Selbst der Alleineigentümer kann nicht vom anderen Ehepartner verlangen, dass dieser die Ehewohnung verlässt. Dies ist natürlich ein gewisses Dilemma, denn letztendlich ist eine rechtlich saubere Trennung oft nur möglich, wenn ein Ehegatte auszieht. Das Trennungsjahr ist aber Voraussetzung für die Scheidung.

Eheleute müssen sich über Auszug einigen

Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf vorübergehende Zuweisung der Ehewohnung (Wohnungszuweisung) an einen Ehepartner, wenn z. B. der andere Ehepartner gewalttätig geworden ist (Gewaltschutzgesetz). Die Voraussetzung einer Wohnungszuweisung liegen aber in der Praxis selten vor. Bloße Streitereien oder psychischer Druck von einer Seite, reichen im Normalfall nicht aus, um eine Wohnungszuweisung durchzusetzen. Insbesondere ist es auch so, dass natürlich eine Trennung innerhalb der Wohnung für beide Seiten nicht angenehm ist. Darauf kommt es aber nicht an. Die Wohnungszuweisung wird nur in Ausnahmefällen und dann auch nur vorläufig durch das Gericht durchgeführt. Derjenige, der die Wohnung zuweisen beantragt, muss nachweisen, dass tatsächlich die Voraussetzungen, zum Beispiel nach dem Gewaltschutzgesetz, vorliegen. Die bloße Behauptung reicht auf keinen Fall aus.

Wohnungszuweisung durch das Gericht nur bei Gewalt

Grundsätzlich wird dazu geraten, dass die Eheleute sich (natürlich nicht beim gleichen Anwalt, was rechtlich nicht möglich ist) schon bereits bei Bestehen der Trennungsabsicht rechtlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen sollten. Rechtsanwalt Andreas Martin Kanzlei Berlin-Marzahn

Andreas Martin
Andreas Martin