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Wer haftet nach Trennung/beim Auszug für Miete und Schäden an der Wohnung?

Wer haftet nach Trennung/beim Auszug für Miete und Schäden an der Wohnung?

Wie bereits ausgeführt, ist Voraussetzung für eine Scheidung nach deutschem Recht, dass die Eheleute wenigstens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Dieser Zeitraum (Trennungsjahr) kann nicht einvernehmlich gekürzt werden. Für die Scheidung ist also das Trennungsjahr sehr wichtig. Eine Scheidung ohne, dass man das Trennungsjahr abwartet, ist nur in ganz wenigen Fällen möglich. Dies ist die sogenannte Härtefallscheidung. Diese kommt aber recht selten vor. In der Regel ist von daher das Trennungsjahr abzuwarten. Man kann in Berlin auch schon unter Umständen 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute (Scheidungstermin) muss das Trennungsjahr aber abgelaufen sein. Eine Scheidung dauert in Berlin ungefähr 1 Jahr.

Trennung in der Wohnung und Mietschäden

Das sogenannte Trennungsjahr kann theoretisch auch schon bei einer Trennung innerhalb der Wohnung zu laufen beginnen, allerdings ist dies oft problematisch, da die Voraussetzungen für eine Trennung innerhalb der Wohnung recht schwierig umzusetzen sind. Von daher kann eine rechtswirksame Trennung meist erst dadurch herbeigeführt werden, dass einer der Eheleute auszieht. Wichtig ist dabei, zu wissen, diesbezüglich verweise ich auch auf meinen Artikel, dass keiner der Eheleute verlangen kann, dass der andere aus der Ehewohnung auszieht. Man muss hier eine Vereinbarung treffen. Wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist, der Mitmieter ist, dann haftet er im Außenverhältnis, also zum Vermieter weiter, auf Zahlung der Miete. Zahlt also der andere Ehegatte die Miete für die Wohnung nicht, kann sich der Vermieter aussuchen, gegen wen er hier vorgeht und kann durchaus auch gegen den bereits ausgezogenen Ehegatten gerichtlich vorgehen und von diesem sogar die gesamte ausstehende Miete verlangen (beide Eheleute haften als sogenannte Gesamtschuldner). Der Grund dafür ist der, dass die Eheleute weiter beide Vertragsparteien/Mietvertragsparteien sind. Ähnlich ist auch die Haftung für Schäden an der Wohnung. Auch hier haften die Eheleute gemeinsam, egal ob einer ausgezogen ist oder nicht. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen den Eheleuten kann es aber durchaus sein, dass ein Ehegatte verpflichtet ist, die Miete allein zu zahlen und zwar derjenige, der die Wohnung auch allein nutzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur dann, wenn der ausziehende Ehegatte den anderen faktisch vor vollendete Tatsachen gestellt hat und seinen Auszug auch nicht angekündigt hat und der verbleibende Ehegatte ebenfalls ausziehen möchte, da die Wohnung für ihn zu groß ist. In diesem Fall der „aufgedrängten Wohnung“ kann ggf. für den Zeitraum der Kündigung und einer gewissen Übergangszeit ein Anspruch bestehen, dass der andere Ehegatte sich an der Miete hälftig beteiligt. Wichtig ist auch, dass ein Anspruch gegen den Vermieter aus Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht im Trennungsjahr einfach durchsetzbar ist. Trotzdem sollte der ausziehende Ehegatte sich bemühen, dass er so schnell wie möglich aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Viele Vermieter sind bereit, die Entlassung eines Ehegatten vorzunehmen, ggf. muss der andere Ehegatte aber eine Sicherheit dafür hinterlegen. Hier müssen sich die Eheleute einig sein. Auch die Entlassung aus dem Mietverhältnis ist nur mit Zustimmung des verbleibenden Ehegatten möglich. Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Marzahn

Andreas Martin
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