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Scheidung - wer muss die Schulden nach Trennung zahlen?

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Familienrecht Scheidung – wer muss die Schulden nach Trennung zahlen?

Wenn sich Eheleute trennen, um sich später scheiden zu lassen, sind eine Vielzahl von Problemen zu klären. Oft ist es sinnvoll nicht erst einen Fachanwalt für Familienrecht kurz vor Einreichung der Scheidung zu beauftragen, sondern bereits während des Trennungszeitraumes oder sogar schon vor der Trennung.

Schulden in der Ehe - nach der Trennung

Eine nicht unerhebliche Angelegenheit ist die, wer für Schulden aus der Ehe haftet.

Trennungszeitpunkt ist maßgeblich

Hierbei spielt der Trennungszeitpunkt eine erhebliche Rolle. Dies ist vielen Eheleuten nicht bekannt.

Ausgleichsanspruch möglich

Einen Ausgleichsanspruch für den Ehegatten, der allein den Kredit zahlt (Gesamtschuldnerausgleich), gibt es frühestens erst am Trennung der Eheleute! Hier gibt es aber verschiedene Konstellationen, die nachfolgend dargestellt werden. Entscheidend ist oft, wer den Kredit aufgenommen hat und wer den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand benutzt bzw. den Vorteil davon hat.

Oft ist sinnvoll, schon vor der Trennung sich anwaltlich im Familienrecht beraten zu lassen.

Kredit wurde nur von einem Ehepartner aufgenommen (Alleinschuldner)

Rechtsanwalt Familienrecht Berlin - A. Martin

Ist ein Ehepartner Alleinschuldner, hat er also das Darlehen allein aufgenommen, so haftet er - nach der Trennung - gegenüber dem Kreditinstitut auch allein für die Schulden. In der Regel hat er keinen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der hälftigen Kreditraten. Es können sich aber bestimmte Konstellation ergeben, wo doch ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn zum Beispiel die Kreditaufnahme allein Interesse des anderen Ehepartners erfolgte und dieser zum Beispiel den Vorteil aus dem Kredit weiter zieht (zum Beispiel Auto, das der andere Ehepartner nutzt).

Scheidung – wer muss die Schulden nach Trennung zahlen?

Darlehen wurde von beiden Ehepartnern aufgenommen (Mitschuldner)

Fachanwalt für Familienrecht Berlin - A. Martin

Haben beide Ehepartner ein Darlehen zusammen aufgenommen, dann haften Sie gegenüber dem Kreditinstitut / Bank und sind von daher Gesamtschuldner. Dieser Fall ist anders zu beurteilen als der oben dargestellte Fall des Alleinschuldners. Gegenüber der Bank/ Kreditinstitut haften beide Ehepartner gemeinsam als Gesamtschuldner. Das heißt, dass die Bank sich sogar einen der Eheleute aussuchen kann und von diesem die volle Kreditrate verlangen kann. Der andere Ehepartner muss dann aber die hälftige Kreditrate erstatten oder beide Eheleute zahlen die Hälfte der Darlehensrate. Dies gilt aber der Trennung der Eheleute. Während der intakten Ehe gibt es einen solchen Ausgleichsanspruch nicht.

Ausnahme:

Grundsätzlich ist der jenige zur alleinigen Kredittilgung verpflichtet, der die Sache allein weiter nutzt. Wurde z.B. ein Pkw zusammen angeschafft und ein Ehepartner benutzt diesen nach der Trennung allein, so wird dieser in der Regel auch die laufenden Kreditraten zahlen muss. Ist die Sache nicht mehr vorhanden oder wird von beiden genutzt, sind beide zur hälftigen Tilgung verpflichtet. Tippt einer allein den Kreditraten, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen.

Die wichtigsten Fragen zur Vorschrift werden nachfolgend beantwortet:

Geregelt ist dies gesetzlich im § 421 BGB (Gesamtschuldnerausgleich)

§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn nichts anderes vereinbart ist, aber der Trennung der Eheleute. Nein, dieser wird überlagert durch Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt) und durch den Zugewinnausgleich. Eine sog. Doppelberücksichtigung scheidet aus. Der Gesamtschuldnerausgleich darf - insbesondere vor der Scheidung - nie isoliert betrachtet werden, sondern immer im Zusammenhang mit dem Zugewinn oder Unterhalt. Nein, während der intakten Ehe findet kein Gesamtschuldnerausgleich statt. Dies heißt, dass es egal ist, wer während der Ehe den Kredit bedient. Nur wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass dies ein Ehepartner allein machen muss und keinen Ausgleichsanspruch hat, kann sich etwas anderes ergeben. Der Gesamtschuldnerausgleich findet bei einer "anderweitigen Bestimmung" nicht statt, die intakte Ehe ist eine solche Bestimmung.

Schlüsselgewalt und Hausrat - Haftung für Schulden

Schlüsselgewalt - § 1357 BGB

Nach § 1357 BGB haftet jede Ehegatte für Rechtsgeschäfte, die der andere Ehegatte zur Deckung des Lebensbedarfs tätig.

§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Dazu zählen z.B. Telefonverträge (Festnetz) Energieversorgung für Wohnung Kredite für Haushaltsgegenstände (z.B. für Schrank/Fernseher)

Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Familienrecht A. Martin

Andreas Martin
Andreas Martin