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Wann entsteht ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?

Wann entsteht ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?

Oft meinen Mandanten, dass man schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Wahl hat, ob man seinen Urlaub nimmt oder ihn sich einfach auszahlen lässt. Dies stimmt nicht. Ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung besteht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auszahlung des Urlaubs - nicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Solange, wie das Arbeitsverhältnis nicht besteht, kann der Urlaub nicht ausgezahlt werden. Die Juristen bezeichnen dies als Abgeltung des Urlaubs. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Bei der ordentlichen Kündigung ist eine Frist einzuhalten und erst dann endet das Arbeitsverhältnis. Mit Ausspruch der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme der aus ordentlichen Kündigung, nicht. Auch durch einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis enden.

automatische Umwandlung von Urlaub zur Urlaubsabgeltung mit Ende des Arbeitsverhältnisses

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, dann wandelt sich automatisch der Urlaubsanspruch in einen sogenannten Abgeltungsanspruch um. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer logischerweise seinen Urlaub nicht mehr nehmen und hat dann einen reinen Geldanspruch/ Auszahlungsanspruch.

Wann entsteht der Auszahlungsanspruch?

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Genau zu diesem Zeitpunkt wird in der Regel auch der Anspruch (zur Auszahlung) fällig (so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12). Vorher - also im bestehenden Arbeitsverhältnis - kann man keine Auszahlung des Urlaubs erhalten.

Der Auszahlungsanspruch entsteht mit Ende des Arbeitsverhältnisses!

Das Gesetz regelt in Bezug auf die Fälligkeit, dass wenn "eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen". Fehlen Sonderregelungen zur Fälligkeit (im Arbeitsvertrag), gilt der Grundsatz sofortiger Fälligkeit der Leistung (siehe BAG -Urteil von oben). Wenn also das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2019 endet, wird der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs mit Ende des Tages fällig.

Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs?

Ist im Arbeitsvertrag nichts weiter geregelt, umfasst der Abgeltungsanspruch den gesamten arbeitsvertraglichen/ tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Dies gilt dann auch für zusätzlich gewährten Sonderurlaub des Arbeitgebers (besser Zusatzurlaub). Der Arbeitgeber kann aber im Arbeitsvertrag regeln, dass eine Abgeltung des Zusatzurlaubs  nicht erfolgt. Der Arbeitgeber gewährt neben dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen nach 8 weitere Arbeitstage an Urlaub. Diese 8 Tagen kann er im Arbeitsvertrag von der Urlaubsabgeltung ausschließen.

Berechnung des Abgeltungsanspruchs bei 5-Tage-Woche

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet sich bei einer 5-Tage-Woche wie folgt: Einkommen der letzten 13 Wochen des Arbeitnehmers ./. 65 x Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage

Berechnung des Abgeltungsanspruchs bei 6-Tage-Woche

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet sich bei einer 5-Tage-Woche wie folgt: Einkommen der letzten 13 Wochen des Arbeitnehmers ./. 72 x Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage Anwalt A. Martin - Rechtsanwalt in Marzahn - Hellersdorf

Andreas Martin
Andreas Martin