1. Home
  2. >
  3. Rechtsgebiete
  4. >
  5. Arbeitsrecht
  6. >
  7. Verjährung und Verfall von Urlaubsabgeltung?

Wann verjährt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Verjährung und Verfall von Urlaubsabgeltung?

Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben sich in letzter Zeit mit der Frage des Verfalls und der Verjährung von Urlaubsansprüchen auseinandergesetzt. Wichtig ist, dass man unterscheidet zwischen der Verjährung und dem Verfall von Urlaubsansprüchen und von Urlaubsabgeltung unterschieden werden muss. Hier gelten unterschiedliche Regelungen!

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch, der im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Erholung von der Arbeit geben. Die Regelungen des Urlaubsanspruches sind strenger als die des Urlaubsabgeltungsanspruches. Beim Urlaubsabgeltungsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass man den Urlaub nicht auszahlen kann, wenn das Arbeitsverhältnis besteht. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaub nur durch Gewährung von freiten Tagen, also "in Natur" gewährt werden.

Urlaubsabgeltungsanspruch

Die Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch und ein noch bestehender Urlaubsanspruch wandelt sich automatisch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Der Grund ist der, dass der Urlaub nicht mehr in Natur gewährt werden kann, da kein Arbeitsvertrag mehr besteht.

Verjährung und Verfall von Urlaub

Für den Verfall und die Verjährung des Urlaubsanspruches hat das Bundesarbeitsgericht strenge Regelungen aufgestellt. Dabei ist zwischen dem Verfall und der Verjährung erst einmal zu unterscheiden. Verfall heißt, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz der Urlaub zum 31. März des Folgejahres verfällt oder der Verfall kann auch durch Ausschlussfristen aus einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag entreten. Verjährung heißt, dass nach dem allgemeinen Regelungen der Urlaubsanspruch nach drei Jahren, ab Jahresende verjährt.

Hinweis und Aufforderung des Arbeitgebers

Sowohl der Verfall als auch die Verjährung setzen aber beim Urlaubsanspruch voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufklärt, dass er noch einen entsprechenden Urlaubsanspruch hat und dass dieser verfällt, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis nimmt. Dies muss der Arbeitgeber beweissicher aufklären und nur dann, wenn der Arbeitnehmer trotz dieser Aufklärung und des Hinweises den Urlaub zu nehmen, den Urlaub trotzdem nicht nimmt, dann unterlegt dieser Urlaubsanspruch der Verjährung und dem Verfall. Wobei der Verfall in der Regel viel früher eintritt als eine mögliche Verjährung, die drei Jahre beträgt.

Verfall und Verjährung bei Urlaubsgeltung

Beim Urlaubsabgeltungsanspruch - also nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ist es anders. Hier beginnt der Verfall und die Verjährung nicht erst wenn der Arbeitgeber entsprechend über den Urlaub und den Verfall/Verjährung aufklärt, sondern automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier droht der Verfall vor allem durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen.

Verfall droht bei Urlaubsabgeltungsanspruch

In vielen Arbeitsverträgen ist nämlich geregelt-und in fast allen Tarifverträgen, dass die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeitspanne - meistens innerhalb von drei Monaten-in Textform gegenüber der Gegenseite geltend zu machen sind und bei Ablehnung oder fehlende Rückmeldung gerichtlich einzuklagen sind. Von daher nützt die neue Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 31.01.2023 - 9 AZR 456/20) dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits beendet ist wenig. Er muss sich darum kümmern, seine Urlaubsabgeltung recht schnell geltend zu machen, um so zu verhindern, dass diese aufgrund von Ausschlussfristen verfällt.

Andreas Martin
Andreas Martin