Ohne Maske keine Beschäftigung?
Auch in der Arbeitswelt dominiert Corona weiter das Geschehen. In fast allen Geschäften, die Kontakt mit Kunden haben, besteht für die Mitarbeiter zumindest zeitweise eine Maskenpflicht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mund-Nasen-Schutz und das Arbeitsrecht
Daraus ergeben sich diverse arbeitsrechtliche Fragen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine sogenannte Maskenbefreiung hat. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer ohne den Mund-Nasen-Schutz überhaupt seine Arbeitsleistung erbringen kann. Wenn nicht, dann muss man sich fragen, ob er einen Lohnanspruch hat. Es gilt die Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn!". Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers muss es nicht ankommen. Entscheidend ist auch, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung ohne Maske erbringen kann. Bei Publikumsverkehr dürfte dies - zumindest solange Corona noch ein Thema ist - kaum möglich sein.
Fake - Maskenatteste
Vorab soll darauf hingewiesen werden, dass viele dieser Befreiungen vom Mund-Nasen-Schutz aber wertlos sind, da diese nicht selten eine Art Empfehlung eines Arztes aussprechen und von daher keinerlei Bindungswirkung haben ("Der Herr Müller soll möglichst keine Maske tragen."). Erstaunlich ist auch, dass diverse Arbeitnehmer, die sich auf die Maskenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen berufen, dann Bescheinigung von Ärzten aus Österreich haben, die diese im Internet erworben haben. Solche Bescheinigungsbescheinigung werden letztendlich vor den Gerichten nicht bestehen. Dies brauch nicht näher ausgeführt zu werden und spielt hier auch nicht die entscheidende Rolle.
Mitarbeiter im Rathaus mit Befreiung von der Maskenpflicht
Das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen 4 Ca 2301/20) hat am 18.08.2021 über folgenden Fall entschieden: Ein Arbeitnehmer, der in einem Rathaus arbeitete und sogar zwei Maskenbefreiungen hatte, konnte deshalb nicht beschäftigt werden. Über die Wirksamkeit der Befreiung wurde hier nicht gestritten. Die Behörde hat aber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zugewiesen und von daher nicht mehr beschäftigt. Der Arbeitnehmer meinte, dass ein Anspruch auf Beschäftigung habe und gegebenenfalls, sofern eine Arbeit im Rathaus ohne Maske nicht möglich sei, er von Zuhause aus im Home-Office arbeiten könne. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer klagte dann vor dem Arbeitsgericht auf Beschäftigung und auch auf Lohnzahlung. Er verlor den Prozess.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Mit Urteil vom 18.08.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Das Arbeitsgericht führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 14.09.2021 aus: "Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht."
Update Dezember 2021
Ab März 2022 müssen Arbeitnehmer in den Gesundheits- und Pflegeberufen geimpft sein, ansonsten dürfen diese ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Auch muss der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz einen negativen PCR-Test vom Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn verlangen, ansonsten darf er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen.
Anmerkung:
In der Konsequenz ist das Urteil für den Arbeitnehmer "vernichtend". Dieser muss zwar nicht arbeiten, bekommt aber auch keinen Lohn. Es gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz gibt es nur Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, also diesen zu Unrecht nicht beschäftigt. Dies sah das Arbeitsgericht nicht so. Nach dem Arbeitsgericht musste die Behörde den Arbeitnehmer nicht beschäftigen, da der Gesundheitsschutz von Kunden und Mitarbeitern vorrangig sei. Auch liegt keine Erkrankung vor, so dass auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorliegt. Rechtsanwalt Andreas Martin