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LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen wirksam!

LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen wirksam!

Der Fall des Berliner Lehrers mit diversen Tätowierungen aus der rechtsextremen Szene hat in den Medien großes Echo erfahren.

Lehrer mit Tätowierung "Meine Ehre heißt Treue!"

Es ging darum, dass eine Lehrer als Quereinsteiger in Brandenburg tätig war, eines Tages sich gegenüber seinen Schüler mit freien Oberkörper präsentierte. Dabei wurden diverse Tattoos auf dem Oberkörper sichtbar, insbesondere Tätowierungen wie: "Meine Ehre heißt Treue" sowie den Symbolen „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“.

fristlose Kündigung des Landes Brandenburg

Als die Schulleitung dies erfuhr, kündigte das Land Brandenburg den Anstellungsvertrag mit dem Lehrer fristlos aus außerordentlichem Grund. Der Lehrer wehrte sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Kündigungsschutzklage des Lehrers blieb ohne Erfolg

In der zweiten Instanz hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren über die außerordentliche Kündigung gegen den Lehrer zu entscheiden und entschied, dass diese außerordentliche Kündigung wirksam ist.

Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 8 Sa 1655/20) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 14/21 vom 12.05.2021 Folgendes aus: ... die Tätowierungen ließen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung als Lehrer gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue. Aus den hier zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, u.a. „Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte „Liebe Familie“ unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien. Da für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen sei, komme es auf eine etwa erfolgte zwischenzeitliche Änderung oder Ergänzung der Tätowierung nicht maßgeblich an. Da die Kündigung bereits aus diesem Grund wirksam sei, komme es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Anmerkung zum Urteil

Der Lehrer hatte sich wohl - nach der Kündigung - nach unter "Meine Ehre heißt Treue" den Zusatz "Liebe Familie" tätowieren lassen. Dies brauchte aber nicht den gewünschten Erfolg, da das Gericht die Tätowierung als nicht genug sichbar ansah, da diese in der Regel durch den Hosenbund verdeckt sei. Zur fehlenden Eignung eines Lehrers hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.06.1994, Az.: 8 AZR 237/93) bereits Grundsätze aufgestellt und ausgeführt: Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.

Andreas Martin
Andreas Martin