Lehrer verweigert das Tragen einer Corona-Maske - Kündigung ist wirksam
Gerade im Arbeitsrecht kommt es häufig zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber in Verbindung mit dem Tragen der sogenannten Corona-Schutzmaske. Es besteht hier viel Unsicherheit, da es noch nicht so viele arbeitsgerichtliche Entscheidung gibt und teilweise auch Entscheidungen der Arbeitsgerichte diesbezüglich widersprüchlich sind.
außerordentliche Kündigung gegen Maskenverweigerer
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun einen Fall in einem Berufungsverfahren zu entscheiden, bei dem ein Lehrer das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgrund der Coronaepidemie abgelehnete und darüber hinaus auch Briefe bzw. E-Mails an Eltern geschickt hatte mit dem Hinweis, dass das Tragen der Corona-Maske für die Kinder eine Pflicht zur Nötigung und darüber hinaus eine Körperverletzung sei und dieser auch die Eltern aufforderte gegen die Schule vorzugehen.
Befreiungsattest in Bezug auf Mund-Nasen-Schutz
Interessant an diesem Fall ist auch, dass der Lehrer eine Maskenbefreiung hatte, die allerdings vom einen österreichischen Arzt ausgestellt wurde. Dieses Attest hatte der Lehrer im Internet erworben. Wie oben bereits ausgeführt, lebte der Lehrer in Brandenburg und unterrichtete dort. Dieses Attest hielt das LAG Berlin-Brandenburg für nicht ausreichend und damit für unwirksam.
fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Ob es eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers durch die Schule gegeben hat, ist nicht ganz klar. Aus dem Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichtes Berlin Brandenburg ergibt sich dies nicht eindeutig. In der Pressemitteilung 37/21 vom 5.10.2021 wurde ausgeführt, dass das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Kündigung für unwirksam hielt, weil es an einer erforderlichen vorherigen Abmahnung gefehlt hat. In der Pressemitteilung Nummer 39/21 vom 8.10.2021 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird ausgeführt, dass eine Abmahnung vorgelegen habe. Allerdings meint das Landesarbeitsgericht wahrscheinlich, dass eine Eigenabmahnung vorliegt, da der Lehrer gegenüber den Eltern der Schulkinder formuliert hatte, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er weiter das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ablehnen würde. Eine Abmahnung ist dann nämlich entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass sein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung führt und trotzdem - dies war hier auch der Fall - nicht bereit ist dieses zu ändern.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel
Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hielt die Kündigung der Schule/des Landes Brandenburg für unwirksam, dass es keine Abmahnung zuvor gegeben hatte.
Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Sowohl das Land Brandenburg, dass für die Schule tätig war und die Kündigung ausgesprochen hatte als auch der Lehrer legten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Brandenburg an der Havel Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.
Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.10.2021, Aktenzeichen 10 Sa 867/21) entschied nun zugunsten des Landes/der Schule. Das LAG Berlin-Brandenburg hält die außerordentliche Kündigung der Schule für wirksam. Dies wurde wie folgt in der Pressemitteilung Nr. 39/21 vom 08.10.2021 begründet: Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Anmerkung zum Urteil
Wichtig ist, dass die Entscheidung nicht alleine darauf basiert, dass der Lehrer sich geweigert hat den Mund-und Nasenschutz zu tragen. Meiner Ansicht nach dürfte entscheidend gewesen sein, dass der Lehrer auch versucht hat die Eltern gegen die Schule aufzubringen und diese sogar zu einem Handeln gegen die Schule bewegen wollte. Auch hat er die Maßnahmen der Schule als Körperverletzung gegenüber der Kinder und als Nötigung und als Straftaten dargestellt. Dabei ist es unerheblich, wie man zur Massenpflicht steht und ob man diese ablehnt oder nicht. Der Punkt ist der, dass ein Lehrer in einem besonderen Gewaltverhältnis tätig ist und hier gewisse Loyalitätspflichten gegenüber der Schule hat. Rechtsanwalt Andreas Martin