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Anwaltskosten bei Diskriminierung nach dem AGG

Erstattung der Anwaltskosten bei Diskriminierung?

Mittlerweile gibt es recht viele Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), bei denen es darum geht, dass zum Beispiel abgelehnte Bewerber vom potentiellen Arbeitgeber eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung einklagen. Ein Teil dieser Klagen ist unberechtigt und derjenige, der vorsätzlich sich nur deshalb bewirbt, um dann später bei Ablehnung einen Entschädigungsanspruch geltend zum machen, kann sich sogar starbar machen. Bei berichtigten Klagen stellt sich die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren.

AGG-Diskriminierung und Anwaltsgebühren

Wenn aber tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt bzw. nachgewiesen wurde, stellt sich auch die Frage, wer die Kosten und zwar die Anwaltskosten des Arbeitsgerichtsverfahren zu tragen hat. Diese Frage wird sich vor allem derjenige stellen, der das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat (der zu Unrecht abgelehnte Bewerber).

Kostenregelung nach § 12 a ArbGG

Die Anwaltsgebühren in diesen Verfahren sind nicht unerheblich und die Problematik ist die, dass anders als im Zivilverfahren es eine spezielle Regelung nach § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes dazu existiert. Nach dieser Norm sind die Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt in der ersten Instanz, also vor den Arbeitsgerichten, immer von der jeweiligen Partei selbst zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Rechtsstreit gewinnt oder verliert.

Gilt dies auch für Diskriminierungsklagen vor den Arbeitsgerichten?

In dem Diskriminierungsverfahren vor den Arbeitsgerichten wurde schon häufiger die Frage aufgeworfen, ob dies auch für diese Verfahren gelten soll. Der Hintergrund ist der, dass ja der Anwalt letztendlich nur deshalb beauftragt wurde, da eine Rechtsverletzung durch den potentiellen Arbeitgeber vorliegt. Man könnte nun meinen, dass ein entsprechender Entschädigungsanspruch auch die Anwaltskosten, die im Arbeitsgerichtsverfahren entstanden sind, umfassen sollte.

Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.10.20222 - 4 Sa 413/22) hatte sich im Jahr 2022 bereits damit beschäftigt. Das LAG lehnte aber einen solchen Erstattungsanspruch in Bezug auf die Anwaltskosten des Bewerbers ab und verwies darauf, dass § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes eine abschließende Regelung in Bezug auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Arbeitsgerichtverfahren darstellt. Diese Norm gilt auch uneingeschränkt für Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

keine Erstattung von Anwaltskosten beim Entschädigungsprozess

Dies heißt, dass es keine Erstattung von Anwaltskosten in diesem Verfahren gibt, wenn man zum Beispiel das Verfahren gewinnt. Es bleibt also bei der Regelung nach § 12 a ArbGG, dass jede Seite-unabhängig davon, ob diese gewinnt oder verliert,die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

Rechtsanwalt Andreas Martin - Berlin Marzahn-Hellersdorf

Andreas Martin
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