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Einspruch gegen Kündigung

Einspruch nach § 3 KSchG Einspruch gegen Kündigung Einspruch gegen Kündigung

Vielen Arbeitnehmern ist das sog. Einspruchsrecht bei Kündigung nach § 3 Kündigungsschutzgesetz nicht bekannt. Falls Sie dies ebenfalls zum ersten mal hören, so ist dies keine erhebliche Wissenslücke, denn diese Vorschrift spielt in der arbeitsrechtlichen Praxis kaum eine Rolle. Wenn man die Vorschrift aber falsch versteht, kann diese gefährlich werden.

Tipp:

Sie müssen immer die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung einreichen. Daran ändert der Kündigungseinspruch nichts.

Kündigungseinspruch - § 3 KSchG

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin

Wie oben bereits ausgeführt, spielt die recht unbekannte Vorschrift nach § 3 Kündigungsschutzgesetz kaum eine Rolle in der Praxis des Arbeitsrechts. § 3 Kündigungsschutzgesetz regelt nämlich: Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

Betriebsrat versucht Einigung mit Arbeitgeber

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin

Zunächst findet das Einspruchsrecht nur Anwendung, sofern im Betrieb ein Betriebsrat existiert. Dieser kann dann - falls der Arbeitnehmer innerhalb 1 Woche nach Zugang der Kündigung - Einspruch einlegt und der Betriebsrat die Kündigung für rechtswidrig hält, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeiführen.

Die wichtigsten Fragen zur Vorschrift werden nachfolgend beantwortet:

Nein, die Kündigungsschutzklage muss  - egal, ob ein Kündigungseinspruch erfolgt oder nicht - innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht ( in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig) erhoben werden. Reichen Sie auf jeden Fall die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ein. Der Kündigungseinspruch hemmt oder unterbricht diese Frist nicht! Ja, nur beim Betriebsrat kann der Einspruch gegen eine Kündigung des Arbeitgebers eingelegt werden. Nein, auf das Bundespersonalvertretungsgesetz findet die Vorschrift keine Anwendung. Nein, nur für Kündigungen die sozial ungerechtfertigt sind. Für sonstige Kündigungen (§ 13 KSchG) gilt die Vorschrift nicht. Hier gilt § 3 KSchG (Einspruchsrecht) in der Regel nicht. Nein, die Vorschrift gilt nur Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Sie gilt nicht für: Geschäftsführer Betriebsleiter leitende Angestellte Personalleiter Nein, der Kündigungseinspruch kann auch mündlich erfolgen. Nein, eine Begründung ist nicht gesetzlich vorgesehen. Dies muss also von daher nicht erfolgen.

Gefahr der Versäumung der Klagefrist für Kündigungsschutzklage

Frist nie versäumen!

Arbeitnehmer, die diese Vorschrift zum ersten mal lesen, könnten meinen, dass der Einspruch gegen die Kündigung zunächst alles ist, was diese machen müssen, wenn sie sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren wollen. Das stimmt aber nicht. Wer sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will, kann ggfs. die Kündigungseinspruch beim Betriebsrat einlegen, er muss aber immer (und auf jeden Fall) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen! Der Kündigungseinspruch ersetzt in keinem Fall die Klage!

Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin

Andreas Martin
Andreas Martin