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Corona-Prämie für Pflegekräfte

Corona-Prämie für Pflegekräfte

Beschäftigte der Pflegebranche haben nach § 150a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einen Anspruch auf eine Corona-Prämie. Die Prämie wird für das Jahr 2020 gezahlt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2022, Az. 5 Sa 1708/21, hat nun entschieden, dass die dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen muss.

Voraussetzungen der Prämie

Der Anspruch auf eine Corona-Prämie von Pflegekräften besteht, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren.

Höhe der Corona-Prämie

Die Höhe der Prämie hängt davon ab, zu welchem Personenkreis die Beschäftigten gehören. Beschäftigte, die die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI oder SGB V erbringen, können hier € 1.000,00 erhalten.

Was heißt 3-monatige Arbeitsleistung?

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. März 2022, Az. 5 Sa 1708/21) muss diese dreimonatige Arbeitsleistung für den Bonus im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergibt.

keine fortlaufende Arbeitsleistung über 3 Monate

Eine Pflegerin war nicht zusammenhängend 3 Monate im obigen Zeitraum tätig, da ihre Tätigkeitszeiten in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, waren. Insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig.

Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien (siehe Pressemitteilung vom 11/22 vom 27.04.2022). Im Übrigen ist die Corona-Zulage nicht pfändbar.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Mandanten in Marzahn- Hellersdorf in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Andreas Martin
Andreas Martin