Vergleich im Kündigungsschutzverfahren : Hertha gegen Jarstein
Auch Fußballer sind nur Menschen. Darüber hinaus sind diese auch Arbeitnehmer und können gekündigt werden. Dies musste der nun ehemalige Torwart von Hertha BSC - Rune Jarstein - leidvoll erfahren.
Arbeitsgericht Berlin - Pressemitteilung
Nach der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 27/23 vom 08.09.2023 gab es eine Auseinandersetzung zwischen dem Torwart und dem Trainer beim Fussballclub Hertha BSC. Dabei sollen "böse 'Worte" gefallen sein, die dann zur Kündigung des Torwarts geführt haben.
Beleidigung des Trainers
Nach den streitigen Angaben im Arbeitsgerichtsverfahren soll der Torwart Jarstein den Hartha-Trainer als „Lügner“, „Arschloch“ und „Nichtskönner“ bezeichnet haben. Der Torwart hat diese Äußerungen aber im Kündigungsrechtsstreit bestritten.
Kündigung und Kündigungsschutzklage
Daraufhin wurde vom Club die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.11.2022 ausgesprochen. Der Torwart erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin ( Aktenzeichen 42 Ca 8355/22).
Gütetermin blieb erfolglos
Wichtig ist dabei zu wissen, dass nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ein sogenannter Gütetermin (auch als Güteverhandlung bezeichnet) anberaumt wird. In diesem Gütetermins versucht der Richter-zu diesem Zeitpunkt gibt es noch keine Kammer, sondern nur den Berufsrichter -einen Vergleich zwischen den Parteien zu schließen. Dies Sinn und Zweck des Gütetermins. In dem Verfahren zwischen Hertha BSC und dem Torwart Rune Jarstein gab es auch einen Gütetermin. Die Güteverhandlung scheiterte aber.
Vergleich mit Abfindung über € 350.000
Nach der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin war so, dass das Gericht den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, den dann die Parteien mit einer entsprechenden Frist annehmen konnten. Im Rahmen dieses Vergleichsvorschlages wurde dem Torwart eine Abfindung in Höhe von 350.000 € brutto angeboten sowie ein gutes Arbeitszeugnis.
Verfahren durch Vergleich beendet
In der aktuellen Pressemitteilung des Arbeitsgericht Berlin (Pressemitteilung Nr. 31/23 vom 09.10.2023) steht nun, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Ob dies dieser Vergleich, der vom Gericht vorgeschlagen war, ist oder ob es sich um eine Abwandlung davon handelt, ist nicht ganz klar. Wahrscheinlich werden die Parteien den Vergleichsvorschlag des Gerichtes einfach nur angenommen haben und das Gericht wird dann das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt haben.
Kündigungsrechtsstreit und Abfindungsvergleich
Es macht fast immer Sinn gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zu klagen. Beim Kleinbetrieb oder bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit ist dies etwas schwieriger. Oft gibt es dann im Gütetermin die Vereinbarung einer Abfindung. Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht beim gerichtlichen Abfindungsvergleich darin, dass man aus diesem Vergleich-wenn die Gegenseite die Abfindung nicht zahlen sollte-die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Für den normalen Arbeitnehmer sind aber solche Summen faktisch kaum erreichbar. Der normale Arbeitnehmer wird keine 350.000 € an Abfindung erhalten. Der Hintergrund hier war der, dass der Torwart von Hertha einen erheblichen Monatsverdienst hat, der weit über dem Monatsverdienst eines normalen Arbeitnehmers liegt. Zu beachten ist auch, dass die Abfindung oft "reine Verhandlungssache" ist. Wichtig ist dabei immer das Prozessrisiko und je größer dieses ist, umso wahrscheinlicher ist es auch, dass der Arbeitgeber eine entsprechend hohe Abfindungszahlung dem Arbeitgeber anbietet. Die Weiterbeschäftigung ist von vielen Arbeitnehmern nicht gewünscht. Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht vertrete ich Mandanten aus Marzahn-Hellersdorf bei Kündigung und Abfindung vor dem Arbeitsgericht Berlin.