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mündliche Absprachen mit dem Arbeitgeber trotz Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

Fachanwalt für Arbeitsrecht- Andreas Martin Sind mündliche Vereinbarungen trotz Schriftformklausel im Arbeitsvertrag wirksam?

Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

Fachanwalt für Arbeitsrecht- Andreas Martin

Nicht selten befürchten Mandanten - dies stelle ich immer wieder bei der Rechtsberatung im Arbeitsrecht in meiner Kanzlei in Marzahn fest - dass mündliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber unwirksam sind, da diese ja nicht schriftlich geschlossen seien und zudem sich im Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel befindet. Der Hintergrund ist oft der, dass es oft mündliche Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt. Teilweise werden sogar Gehaltserhöhungen nur mündlich abgesprochen oder bestimmte Arbeitsbedingungen, zum Beispiel wie der Arbeitsort, werden häufig mündlich vereinbart. Der Arbeitnehmer vertraut dann darauf und ist erstaunt, wenn später der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag verweist, wo meistens am Schluss steht, dass alle Absprachen schriftlich geschlossen werden müssen, ansonsten sind sie unwirksam. Es stellt sich dann für den Arbeitnehmer die Frage, was mit der mündlichen Vereinbarung ist und ob diese wirklich unwirksam ist?

Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag oft unwirksam

Oft findet man im Arbeitsvertrag Regelungen wie folgt: „Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.“ „Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.“ oder ggf. „Zusätzliche Vereinbarungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ Solche Regelungen sind unwirksam. Zu beachten ist, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen fast immer sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen bzw. wie solche zu behandeln sind. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengen Kontrolle durch die Gerichte und der Gesetzgeber hat diverse Schranken bei der Verwendung von AGB gesetzlich geregelt, wobei im Arbeitsrecht immer zu beachten ist, dass hier Besonderheiten (§ 310 BGB) gelten, wie z. B. allgemeine Ausschlussklauseln, die im normalen Zivilrecht nicht zulässig wären.

individuelle Vereinbarung geht der Schriftformklausel immer vor

In diesen Regelungskomplex hat der Gesetzgeber sich entschieden mit aufzunehmen (siehe § 305b BGB), dass eine Individualabrede immer allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht. Wenn also im Arbeitsvertrag durch eine allgemeine Geschäftsbedingung geregelt ist, dass jegliche Änderung des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und dass alle Absprachen, die nicht erfolgen, damit unwirksam sind, so wäre eine solche Regelung schon alleine deshalb unwirksam, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber untereinander zusätzlich zum Arbeitsvertrag neue Regelungen mündlich treffen. Dann liegt auf der einen Seite eine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag in Form einer AGB vor und auf der anderen Seite eine Individualvereinbarung (neue Regelung zum Arbeitsvertrag mündlich) und der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass dann die Individualvereinbarung, also die individuelle Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer vorgeht. Von daher sind Schriftformklauseln in den meisten Fällen nicht wirksam.

qualifizierte Schriftformklausel - betriebliche Übung

Allenfalls kann eine qualifizierte Schriftformklausel dazu führen, dass eine sogenannte betriebliche Übung (diese liegt vor, wenn der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Verhaltensweisen wiederholt, und dem Arbeitnehmer Leistung gewährt und der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass dies auch in geschehen wird) verhindern kann. Auch dies ist mittlerweile zweifelhaft. Von daher kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf berufen, wenn er mit seinem Arbeitgeber mündlich z. B. eine Lohnerhöhung abgesprochen hat und der Arbeitgeber später darauf verweist, dass jegliche Absprachen ja schriftlich hätten erfolgen müssen, damit sie wirksam sind.

mündlicher Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer stellen oft die Frage, wann eigentlich ein mündlicher Arbeitsvertrag bzw. ein mündlich zugesagter Arbeitsvertrag wirksam ist. Die Antwort ist ganz einfach. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist genauso wirksam wie in schriftlicher. Die Problematik ist nur, dass  der Arbeitnehmer im Zweifel nachweisen muss, welche mündlichen Vereinbarung und Absprachen hier mit dem Arbeitgeber getroffen wurden. Rechtsanwalt Andreas Martin Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei Berlin-Marzahn

Andreas Martin
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