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Mit welchen Gründen kann der Arbeitgeber in der Probezeit kündigen?

Mit welchen Gründen kann der Arbeitgeber in der Probezeit kündigen?

Die Probezeit wird in vielen Arbeitsverträgen vereinbart. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden kann. Als Anwalt in Marzahn stelle ich oft fest, dass hier bei vielen Arbeitnehmer und auch Arbeitgebern Missverständnisse bestehen. Viele verstehen nicht was die Probezeit eigentlich ist und was der Unterschied zur Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz ist.

Was ist eine Probezeit?

Die Probezeit ist ein begrenzter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, während dessen beide Arbeitsvertragsparteien erleichtert das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden können. Man kann kurz sagen, dass die Probezeit die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist ist, welche gesetzlich zulässig ist. Dies ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB.

Wie wird eine Probezeit vereinbart?

In den meisten Fällen wird die Probezeit direkt im Arbeitsvertrag, meistens am Anfang des Vertrags, vereinbart. Oft steht dort, dass während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit gilt. Dies ist schon ausreichend. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass ein Probearbeitsverhältnis geschlossen wird, also ein Arbeitsvertrag nur für die Dauer der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet mit dem Ende der Probezeit. Dies kommt in der Praxis recht selten vor.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB dauert bis zu sechs Monate. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber eine Probezeit von 6 Monaten vereinbaren und damit die volle, mögliche Zeitdauer der Probezeit ausnutzen. Die Probezeit kann aber auch weitaus kürzer, wie zum Beispiel, drei Monate andauern. Eine längere Probezeit als 6 Monate ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar.

Kann die Probezeit länger als 6 Monate dauern?

Eine längere Probezeit als 6 Monate ist fast immer problematisch. Theoretisch kann die Probezeit etwas länger sein, aber nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hatte den Arbeitnehmer zu erproben. Dies ist äußerst selten der Fall. Dies gilt auch, wenn die Probezeit 2 x oder mehrfach hintereinander vereinbart wird. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen kein nachvollziehbares Interesse an einer Verlängerung der Probezeit. Solche "Verlängerungsversuche" sind fast immer unwirksam.

Wie ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?

Während der vereinbarten Probezeit können beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen beenden. Diese Frist gilt taggnau. Dies heißt, dass nicht zum 15. oder zum Monatsende zu kündigen ist. Eine längere Kündigungsfrist ist denkbar.

Wann beginnt die Frist bei der Kündigung in der Probezeit?

Die Frist für die Kündigung in der Probezeit beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Die Kündigung geht unter Anwesenden mit der Übergabe zu und unter Abwesenden mit den Einwurf in den Briefkasten.

Wie berechnet sich die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Die Frist beginnt mit dem Zugang beträgt 14 Tage. Von daher muss man, um die Frist richtig berechnet zu können, immer wissen, wann man die Kündigung übergibt bzw. der Gegenseite in den Briefkasten wirft.

Beispiel:

Der Arbeitgeber schreibt am 27. Mai 2021 eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von 14 Tagen. Die Kündigung will er am 28. Mai 2021  beim Arbeitnehmer einwerfen lassen. Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Ergebnis:

Da die Kündigung am 28. Mai 2021 eingeworfen wird, beginnt an diesem Tag die Frist. Genau 14 Tage später, also am gleichen Wochentag (Freitag), endet die Frist und zwar am 11. Juni 2021.

Welchen Grund braucht der Arbeitgeber für die Kündigung in der Probezeit?

Um es kurz zu machen, der Arbeitgeber braucht überhaupt keinen Kündigungsgrund bei einer Kündigung in der Wartezeit/ Probezeit. Die Problematik ist die, dass während der Probezeit / Wartezeit noch kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht. Nur wenn ein allgemeiner Kündigungsschutz besteht oder Sonderkündigungsschutz braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Der allgemeinen Kündigungsschutz tritt aber erst nach sechs Monaten ein. Da die Probezeit meist genau nach sechs Monaten endet, tritt im Normalfall während der Probezeit kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ein. Der Arbeitgeber braucht also keinen Kündigungsgrund und kann einfach so das Arbeitsverhältnis-aus beliebigen Grün-beenden. Ohnehin muss er keinen Grund in die Kündigung schreiben.

Rechtsanwalt Andreas Martin  - Berlin Marzahn-Hellersdorf

Andreas Martin
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