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Ich möchte fristlos kündigen, da ich eine neue Arbeitsstelle habe - geht dies?

Ich möchte fristlos kündigen, da ich eine neue Arbeitsstelle habe – geht dies?

Gerade im Arbeitsrecht gibt es viele offene Fragen für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen - egal, ob durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - herrscht oft erhebliche Unsicherheit. Dabei stellen sich auch Fragen-gerade für den Arbeitnehmer-danach, wie dieser das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beenden kann. Man kann sich vorstellen, dass der Arbeitnehmer ein großes Interesse daran hat das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich zu beenden, wenn er ein neues, besseres Jobangebot erhält. Dann möchte dieser so schnell wie möglich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Einseitig geht dies nur durch eine Eigenkündigung. Die Frage ist nur, mit welcher Kündigungsfrist.

außerordentlicher Kündigungsgrund bei Eigenkündigung

Außerordentlich (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) kündigen, kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nur dann, wenn er einen außerordentlichen Kündigungsgrund hierfür hat. Ein solcher außerordentlicher Kündigungsgrund liegt in der Praxis selten vor. Auf keinen Fall ist die Aussicht, kurzfristig eine neue Stelle antreten zu können, ein solcher außerordentlicher Grund. Ansonsten könnte auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach mal so fristlos kündigen, wenn er einen besseren Arbeitnehmer für den Job gefunden hat und zwar von heute auf morgen. Dass dies nicht geht, dürfte klar sein.

ordentliche Kündigung immer möglich

Ansonsten ist eine ordentliche Kündigung nur möglich. Die ordentliche Kündigung muss mit entsprechender Frist erfolgen. Die gesetzlichen Fristen ergeben sich aus § 622 BGB. Für den Arbeitnehmer beträgt diese Frist in der Regel 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1, Satz 1 BGB).

§ 626 BGB

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Die Norm lautet im Absatz 1: Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

außerordentliche Kündigungsgründe

Beispiele für außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers: Lohn wird über längeren Zeitraum nicht gezahlt Körperverletzung gegen dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber schwere Beleidigung / Betrug andere Straftaten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Abmahnung erforderlich

Aber selbst, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, muss der Arbeitnehmer in der Regel den Arbeitgeber vorher abmahnen, bevor er außerordentlich kündigen darf. Dies ist ja umgekehrt genauso. Nur bei schwersten Pflichtverletzungen ist diese Abmahnung entbehrlich.

Fazit:

In den seltensten Fällen liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer vor. Dann bleibt nur der Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eine ordentliche Kündigung. Für die Beratung und Vertretung stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei (Zweigstelle) in Berlin-Marzahn gern zur Verfügung! Rechtsanwalt Andreas Martin

Andreas Martin
Andreas Martin