1. Home
  2. >
  3. Rechtsgebiete
  4. >
  5. Arbeitsrecht
  6. >
  7. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis!

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis!

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis!

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitspapieren des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer werden weder von Richtern, noch von Anwälten gerne geführt. Oft steckt kein wirtschaftlicher Wert dahinter und "es geht nur ums Prinzip". Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass es aber immer nur so lange um das Prinzip geht, wie derjenige, der sich darauf beruft , den Fall nicht selbst finanzieren muss. In dem Augenblick, wo man selbst bezahlen muss, hat sich die Angelegenheit "mit dem Prinzip" erledigt und es kommt die Einsicht, dass die ganze Sache doch nicht so wirtschaftlich sinnvoll ist. Zeugnisstreitigkeiten können sehr aufwendig sein. Oft wird vermutet, dass hinter bestimmten Formulierungen-Stichwort: "Geheimcode der Arbeitgeber"-negative Äußerungen über den Arbeitnehmer stecken. Eine anwaltliche Beratung sollte bei jeder Klage auf Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses zuvor eingeholt werden. Ob dann der Anwalt eingeschaltet wird, um den Zeugnisanspruch durchzusetzen, ist eine andere Frage. Dies ist oft wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Weiden zum Arbeitszeugnis

Oft sehen Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis des Arbeitgeber unzulässige Formulierungen (Geheimsprache der Arbeitgeber), allerdings kann auch die Form des Arbeitszeugnisses unzulässig sein. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich sein Geschäftspapier benutzen und das Zeugnis unterzeichnen. Ob das Zeugnis gefaltet werden darf, ist umstritten. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nicht übersenden. Es besteht nur eine Holschuld des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht Weiden(Urteil vom 9.1.2019 – 3 Ca 615/18) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis hat, wenn sein Arbeitgeber ungelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt oder die Verwendung ungelochten Papiers für die Zeugniserstellung in der betreffenden Branche Standard ist. Beides war hier nicht der Fall, so dass kein Anspruch auf ein ungelochtes Zeugnis bestand. Eine Lochung stellt auch kein unzulässiges Geheimzeichen i.S.d. § 109 II 2 GewO dar, entschied das Gericht. Anmerkung:  Viel wichtiger beim Arbeitszeugnis ist die Leistungsbeurteilung und die Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers. Wichtig ist auch, dass das Arbeitszeugnis als Ausstellungsdatum den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ausweist und auf den Briefkopf des Arbeitgebers erteilt wird. Das Zeugnis darf keine Rechtschreibfehler enthalten. Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn-Hellersdorf

Andreas Martin
Andreas Martin