1. Home
  2. >
  3. Rechtsgebiete
  4. >
  5. Arbeitsrecht
  6. >
  7. Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift – was gilt hier?

Befristung mit eingescannter Unterschrift

Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift – was gilt hier?

Auch mit Arbeitnehmern zwischen der Landsberger Allee und dem Märkische Allee werden befristete Arbeitsverträge geschlossen. Dies ist nicht nur in Berlin Marzahn-Hellersdorf so, sondern im gesamten Bundesgebiet. Befristete Arbeitsverträge haben einige Vorteile für Arbeitgeber und sind von daher bei diesen -gerade bei Ersteinstellungen - sehr beliebt.

Befristung und Kündigungsschutz

Für den Arbeitgeber ist es vorteilhaft einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu schließen, da dieser automatisch endet. Eine Kündigung muss dazu nicht ausgesprochen werden. Dies heißt auch, dass kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt und auch kein Sonderkündigungsschutz. Von daher endet zum Beispiel auch das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne dass der Arbeitgeber kündigen muss.

sachgrundlose Befristung bei Neuverträgen

Wie oben bereits ausgeführt wurde, werden befristete Arbeitsverträge in der Praxis sehr oft geschlossen. Vor allem wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer erstmalig ein Arbeitsverhältnis begründet, wird oft eine (sachgrundlose) Befristung vereinbart. Der Arbeitgeber braucht keinen Grund für die erstmalige Befristung und kann bis zu 2 Jahren das Arbeitsverhältnis befristen.

Befristungen sind aber oft unwirksam

Befristungen sind in der Praxis aber nicht selten unwirksam, vor allem, wenn der Arbeitgeber diese auch noch während des Arbeitsverhältnisses verlängert. Hier passieren in der Praxis viele Fehler. Ein häufiger Fehler besteht zum Beispiel darin, dass der Arbeitnehmer ein oder zwei Tage "probearbeitet" und dann erst den befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet. In diesem Fall wäre Befristung ohne Sachgrund unwirksam, da diese vor Arbeitsbeginn hätte abgeschlossen werden müssen. Auch bei den Befristungsverlängerungen passieren viele Fehler. Die Verlängerung muss ebenfalls vor Ablauf der Befristung geschlossen werden und darf auch keine weiteren Regelungen (Arbeitsvertragsänderungen) enthalten.

Fehlerquelle - Schriftform

Eine weitere Fehlerquelle besteht darin, dass mittlerweile sehr viele Arbeitsverträge und Vereinbarung elektronisch geschlossen werden. Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, obwohl nach dem Nachweisgesetz später eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsvertragsbestandteile gesetzlich geregelt ist. Der nicht schriftliche Arbeitsvertrag ist aber nicht von vornherein unwirksam. Eine Kündigung zum Beispiel oder ein Aufhebungsvertrag müssen aber wegen der Warnfunktion auf jeden Fall schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und die elektronische Form ersetzt die Schriftform nicht.

elektronische / eingescannte Unterschrift

Bei vielen Arbeitgebern, insbesondere bei Startups, die besonders fortschrittlich sein wollen, ist dies aber noch nicht angekommen. Dort meint man oft, dass man kein Papier mehr für die Arbeitsvertragsgestaltung benötigt und dass die "elektronische Unterschrift" genauso gut ist, wie eine normale "handschriftliche" Unterzeichnung. Dabei wird übersehen, dass zwar für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags keine Schriftform vorgeschrieben ist, aber für die Befristung (§ 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) sehr wohl.Die Schriftform ersetzt aber keine Übersendung eines befristeten Arbeitsvertrags mit eingescannte Unterschrift. Eine eingescannte Unterschrift wahr die Schriftform nicht.

Entscheidung des Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Unterschrift per Scan

Das Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133/21) hat nun nochmals klargestellt, dass keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift zustande kommt. Das LAG führt dazu  in Pressemitteilung Nr. 07/22 vom 13.04.2022 aus: "Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht."

Fazit

Das Ergebnis ist für den Arbeitgeber ernüchternd. Denn da die Befristung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer von vornherein ein unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Der Arbeitnehmer muss aber hier eine Entfristungsklage einreichen und sich gegen die Befristung gerichtlich wenden, ansonsten bleibt es bei der Befristung im Arbeitsvertrag. Dazu hat der Arbeitnehmer maximal 3 Wochen ab Ende des Arbeitsverhältnisses Zeit. Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Berlin Marzahn-Hellersdorf

Andreas Martin
Andreas Martin